Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 16. 1914. 161 
— 
Bestimmungen 
für die Bildung und die Tätigkeit des Vertragsausschusses. 
- I. Die Aufgabe des Vertragsausschusses besteht darin, darauf hinzuwirken, daß 
Arztverträge zustande kommen. Hierbei ist davon auszugehen, daß der freie Vertrags- 
wille beider Teile so wenig wie möglich beschränkt werden darf. 
II. Die Kassen innerhalb des Bezirkes, für den ein Arztregister aufgestellt ist, und 
die innerhalb dieses Bezirkes zur Kassenpraxis zugelassenen Arzte bilden je eine Ver- 
einigung zur Wahl eines Vertragsausschusses, dem nur zur Kassenpraxis zugelassene 
Arzte angehören dürfen, und dem die Vorbereitung der Arztverträge obliegt. Die 
Kassen und ihre Arzte sind berechtigt, über Vertragsbedingungen zu verhandeln und 
das Ergebnis dieser Verhandlung dem Vertragsausschuß als Vertragsgrundlage zu 
unterbreiten. Dabei ist anzugeben, in welcher Weise das Ergebnis zustande gekommen ist. 
Der Wortlaut des Vertrags wird vom Vertragsausschuß festgestellt. Die Verträge 
selbst werden zwischen der Kasse oder dem Kassenverband und dem einzelnen Arzte ge- 
schlossen. Die Gültigkeit eines solchen Vertrags darf nicht von der Genehmigung einer 
anderen Organisation abhängig gemacht werden. 
III. Der Vertragsausschuß beschließt in einer Besetzung von je drei Vertretern 
der Kassen und der Arzte. Auf der Kassenseite sollen in der Regel verschiedene Kassen- 
arten vertreten und mindestens ein Kassenvertreter soll Arbeitgeber sein. 
Vor der Wahl zum Vertragsausschuß ruft der Vorsitzende des Versicherungs- 
amts die Kassenvorstände oder deren Bevollmächtigte zusammen zu einer Besprechung 
der Wahl und Herbeiführung einer Verständigung über die zu wählenden Kassen- 
vertreter. Wird eine Verständigung nicht erzielt, so erfolgt die Wahl der 1 
vertreter nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mit gebundenen Listen. Die Zahl 
der Stimmen der einzelnen Kassen richtet sich nach der Zahl ihrer Kassenmitglieder. 
Die Stimmen werden durch die Mitglieder der Kassenvorstände abgegeben. 
Die Arztevertreter werden ebenfalls nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mit 
gebundenen Listen gewählt. Wählbar und wahlberechtigt sind nur zur Kassenpraxis 
zugelassene Arzte. · 
Von beiden Parteien sind für jeden Vertreter Stellvertreter in der erforder- 
lichen Anzahl zu wählen. 
Die Wahl erfolgt auf fünf Jahre. 
Das Oberversicherungsamt erläßt eine Wahlordnung. 
  
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