Nr. 16. 1914. 161
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Bestimmungen
für die Bildung und die Tätigkeit des Vertragsausschusses.
- I. Die Aufgabe des Vertragsausschusses besteht darin, darauf hinzuwirken, daß
Arztverträge zustande kommen. Hierbei ist davon auszugehen, daß der freie Vertrags-
wille beider Teile so wenig wie möglich beschränkt werden darf.
II. Die Kassen innerhalb des Bezirkes, für den ein Arztregister aufgestellt ist, und
die innerhalb dieses Bezirkes zur Kassenpraxis zugelassenen Arzte bilden je eine Ver-
einigung zur Wahl eines Vertragsausschusses, dem nur zur Kassenpraxis zugelassene
Arzte angehören dürfen, und dem die Vorbereitung der Arztverträge obliegt. Die
Kassen und ihre Arzte sind berechtigt, über Vertragsbedingungen zu verhandeln und
das Ergebnis dieser Verhandlung dem Vertragsausschuß als Vertragsgrundlage zu
unterbreiten. Dabei ist anzugeben, in welcher Weise das Ergebnis zustande gekommen ist.
Der Wortlaut des Vertrags wird vom Vertragsausschuß festgestellt. Die Verträge
selbst werden zwischen der Kasse oder dem Kassenverband und dem einzelnen Arzte ge-
schlossen. Die Gültigkeit eines solchen Vertrags darf nicht von der Genehmigung einer
anderen Organisation abhängig gemacht werden.
III. Der Vertragsausschuß beschließt in einer Besetzung von je drei Vertretern
der Kassen und der Arzte. Auf der Kassenseite sollen in der Regel verschiedene Kassen-
arten vertreten und mindestens ein Kassenvertreter soll Arbeitgeber sein.
Vor der Wahl zum Vertragsausschuß ruft der Vorsitzende des Versicherungs-
amts die Kassenvorstände oder deren Bevollmächtigte zusammen zu einer Besprechung
der Wahl und Herbeiführung einer Verständigung über die zu wählenden Kassen-
vertreter. Wird eine Verständigung nicht erzielt, so erfolgt die Wahl der 1
vertreter nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mit gebundenen Listen. Die Zahl
der Stimmen der einzelnen Kassen richtet sich nach der Zahl ihrer Kassenmitglieder.
Die Stimmen werden durch die Mitglieder der Kassenvorstände abgegeben.
Die Arztevertreter werden ebenfalls nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mit
gebundenen Listen gewählt. Wählbar und wahlberechtigt sind nur zur Kassenpraxis
zugelassene Arzte. ·
Von beiden Parteien sind für jeden Vertreter Stellvertreter in der erforder-
lichen Anzahl zu wählen.
Die Wahl erfolgt auf fünf Jahre.
Das Oberversicherungsamt erläßt eine Wahlordnung.
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