Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  123.  1916.  745

§  7.
Die  Vorschriften  dieser  Verordnung  gelten  für  den  Grenzübertritt  von  und  nach
den  besetzten  Gebieten,  die  an  das  Reichögebiet  angrenzen,  nur  insoweit,  als  nicht  besondere
  Anordnungen  der  zuständigen  Militärbehörden  bestehen.

S.

Diese  Verordnung  (Paßverordnung)  tritt  mit  dem  1.  August  1916  in  Kraft.  Mit
dem  gleichen  Zeitpunkt  tritt  die  Verordnung,  betreffend  anderweite  Regelung  der  Paßpflicht,
  vom  16.  Dezember  1914  (REBl.  S.  521)  außer  Kraft.

Uurkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Großes  Hauptquartier,  den  21.  Juni  1916.

(Siegel.)  Wilhelm.
Dr.  Helfferich.

II.  Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Verordnung  werden  nach  §  9b  des  Preußischen
  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  (Ges.-S.  S.  451)  in
Verbindung  mit  §  .1  des  Reichsgesetzes  vom  11.  Dezember  1915  mit  Gefängnis  bis  zu
einem  Jahr  oder  beim  Vorliegen  mildernder  Umstände  mit  Haft  oder  mit  Geldstrafe
bis  zu  1500  =  bestraft.  "

v.  Falk.

Mit  dieser  Nr.  123  werden  ausgegeben:  Nr.  177  und  178  des  Reichs-Gesetzblatts  von  1916.