Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

168 Nr. 16. 1914. 
Anlage 6. 
Arztregister —Wahlordnung. 
I. Wahlleiter und Wahlberechtigte. 
1. Der Vorsitzende des Versicherungsamts oder sein ständiger Stellvertreter leitet 
die Wahl der Vertreter der Arzte und der Krankenkassen zum Ausschuß für die Auswahl 
der Arzte. (Wahlleiter.) 
2. Wahlberechtigt sind für die Krankenkassen die Vorstandsmitglieder der Kranken- 
kassen"), die in dem Bezirke, für den das Arztregister gefährt wird, ihren Sitz haben. 
Die Zahl der Stimmen der einzelnen Kasse richtet sich nach ihrer Mitgliederzahl. Maß- 
gebend ist die Zahl der Mitglieder, deren Beschäftigungsort (8§ 153 bis 156) ° sich 
zur Zeit des letzten Zahltags (§ 393) vor der Feststellung im Wahlbezirk befindet. Bei 
unständig Beschäftigten (§ 442) und solchen Mitgliedern, die Kassen auf Grund der 
§5 176 und 313 angehören und einen Beschäftigungsort nicht haben, tritt an Stelle des 
eschäftigungsorts der Wohnort. Bei Hausgewerbtreibenden ist der Ort ihrer eigenen 
Betriebsstätte (§ 466), bei den im Wandergewerbbetriebe Beschäftigten der Ort maßgebend, 
bei dessen Ortspolizeibehörde der Wandergewerbschein beantragt worden ist. (6 459). 
Wahlberechtigt sind für die Arzte alle im Arztregister eingetragenen Arzte. Jeder 
Arzt führt eine Stimme. 
II. Vorbereitung der Wahl, Vorschlagslisten. 
3. Der Wahlleiter kann im Falle des Bedürfnisses nach Anhören Beteiligter die 
Zahl der Vertreter erhöhen. 
4. Mindestens 4 Wochen vor der Wahl setzt der Wahlleiter die Stimmenzahl der 
Kassen fest, soweit sich die Kassen nicht über die Stimmenzahl einigen. 
Die hierzu erforderlichen Ermittlungen werden von Amts wegen vorgenommen. 
Jede Kasse erhält für jedes anrechnungsfähige Mitglied eine Stimme. 
5. Der Wahlleiter verteilt die für jede Kasse festgesetzte Stimmenzahl auf die Vor- 
standsmitglieder. Bruchzahlen werden nicht berücksichtigt. Ist die Stimmenzahl bereils 
für eine Wahl der Beisitzer des Versicherungsamts festgesetzt, so wird diese Zahl zu 
Grunde gelegt.““) 
*) Krankenkassen sind, soweit nicht ein anderes angegeben ist, die Orts-, Land., Betriebs= und 
Innungskrankenkassen (5 225). 
*°) Alle in der Pahlordnung ausgeführten Paragraphen bezlehen sich, soweit nicht ein anderes 
angegeben ist, auf die R. 
*½%) Wegen Mitteilung an das Oberversicherungsamt vgl. Schiedsamts-Wahlordnung Nr. 2 Abl. 2.
	        
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