Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 16. 1914. 177 
gestempelten Wahlumschlag eingehen. Die Wahlumschläge sind in einem äußeren, an den 
Wahlleiter adressierten Umschlage zu verschließen. Auf dem Wahlumschlage wird bei den 
den Vorstandsmitgliedern der Krankenkassen zugehenden Umschlägen amtlich vor der Über- 
sendung die Stimmenzahl vermerkt. Die Umschläge für die Vertreter der Krankenkassen 
und der Arzte müssen durch entsprechende Ausschriften oder verschiedene Farbe vonein- 
ander und von den in Nr. 15 der Wahlordnung für die Wahl der Vertreter der Arzte 
und der Krankenkassen zum Ausschuß für die Auswahl der Arzte vorgeschriebenen Um- 
schlägen unterschieden sein. Der Besitz des Wahlumschlags gilt als Wahlausweis. 
14. Es darf nur für unveränderte Vorschlagslisten gestimmt werden. 
Als verändert gelten auch solche Vorschlagslisten, in welchen die Reihenfolge der Vor- 
#aschlagenen geändert ist. Es genügt aber, daß der Stimmzettel die Bezeichnung der 
iste (Nr. 6) enthält, für die der Wöähler sich entscheidet. Im übrigen sind Stimmzettel, 
die von den Vorschlagslisten abweichen, ungültig. 
15. Die eingehenden Wahlumschläge sind un eröffnet, getrennt für Vertreter der 
Krankenkassen und der Arzte, vom Wahlleiter aufzubewahren. 
.16. Nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlumschläge beruft der Wahl- 
leiter zur Feststellung des Wahlergebnisses einen zur Kassenpraxis zugelassenen Arzt und 
ein Mitglied der Organe der beteiligten Kassen zu Beissitzern. 
Der Wahlleiter verpflichtet die Beisitzer durch Handschlag auf gewissenhafte Erfüllung 
ihrer Obliegenheiten. « 
Der Wahlleiter und die Beisitzer bilden den Wahlvorstand. Die Wahlberechtigten 
dürfen der Feststellung des Wahlergebnisses beiwohnen. 
I7. Der Wahlvorstand öffnet die Wahlumschläge, nimmt die Stimmzettel heraus 
und vermerkt auf ihnen die je auf ihrem Umschlag angegebene Stimmenzahl. Sodann 
prüft er die Gültigkeit der Stimmzeitel und stellt die Zahl der abgegebenen gültigen 
Stimmen und die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgegebenen gülligen Stimmen fest. 
Jeder güluge Stimmzettel zählt soviel Stimmen, als auf dem Wahlumschlage 
vermerkt sind. « 
Stimmzettel, die den Vorschriften der Nr. 12 und 14 nicht entsprechen oder ein 
Merkmal haben, welches die Absicht einer Kennzeichnung wahrscheinlich macht, sind un- 
gültig. Ungüllig ist ferner ein Slimmzettel, wenn sein Inhalt zweifelhaft ist. Befinden 
sich in einem Umschlage mehrere Stimmzettel, so werden sie, wenn sie vollständig über- 
einstimmen, nur als ein Stimmzettel gezählt, andernfalls sind sie ungülltig. 
18. Die Vertreter werden unter die Vorschlagslisten nach dem Verhältnis der 
Zahl der ihnen zugefallenen Stimmen (Nr. 17) verteilt, und zwar in der Reihenfolge 
der der Größe nach geordneten Höchstzahlen, die sich bei der folgenden Rechnung er- 
geben, für die in Anlage II als Muster ein Beispiel beigesügt ist. # 
Die den einzelnen Vorschlagslisten zugefallenen Stimmenzahlen sind in einer 
Reihe nebeneinander zu stellen und alle durch I, 2, 3, 4 ufw. zu teilen. Die ermittelten 
Teilzahlen sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen. 
Die Teilung ist fortzusetzen, bis anzunehmen ist, daß höhere Zahlen, als aus den 
früheren Reihen für die Zuweisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr ent- 
stehen. Bruchtcile von Zahlen sind wegzulassen. 
Sind bei der Verteilung des letzten Sitzes mehrere gleiche Zahlen vorhanden, so 
entscheidet das Los. 
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