Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

182 Nr. 16. 1914. 
5. Der Wahlleiter läßt die Listen mit dem Tage des Einganges und fortlaufend 
nach der Reihenfolge des Eingangs mit Buchstaben (A, B usw.) bezeichnen. Er prüft die 
Vorschlagslisten und teilt etwaige Anstände alsbald den bevollmächtigten Vertretern mit. 
Zur Beseitigung der Anstände ist eine Frist zu setzen. 
Wer auf mehreren Listen vorgeschlagen ist, wird vom Wahlleiter aufgefordert, 
sich binnen einer Frist für eine bestimmte Liste zu entscheiden. Erklärt er sich nicht 
innerhalb dieser Frist, so wird sein Name auf allen Vorschlagslisten gestrichen. Den 
bevollmächtigten Vertretern ist die Streichung unverzüglich mitzuteilen und anheimzugeben, 
binnen einer Frist Ersatzvorschläge zu machen. Wer bereits in einer Vorschlagsliste 
aufgeführt ist, darf dabei nicht vorgeschlagen werden. Den Vertretern ist die Einsichtnahme 
in die eingereichten Listen zu gestatten. 
7. Hat ein Wähler mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet, so ist seine Umerschrift 
auf allen Vorschlagslisten zu streichen; den bevollmächtigten Vertretern ist nötigenfa 
die Beschaffung anderer Unierschristen binnen einer Frist zur Vermeidung der Ungültigkeit 
der Vorschlagslisten aufzugeben. » 4 
8. Die Vorschlagslisten sind, soweit nicht im zweiten und dritten Absatz ein anderes 
bestimmt ist, ungültig, wenn sie verspätet eingereicht werden oder wenn sie den Vorschriften 
0. 4, seweit sie zwingend sind, nicht entsprechen und der Mangel nicht rechtzeitig 
behoben wird. 
Sind die Vorschriften der Nr. 4 Abs. 2 nicht beachtet, so ist der bevollmächtigte 
Vertreter aufzufordern, andere geeignete Personen vorzuschlagen. Kommt er dieser 
Aufforderung nicht nach, so kann der Wahlleiter von oben anfangend in der Liste die 
nicht geeigneten Vorgeschlagenen streichen oder zugunsten geeigneter Vorgeschlagener an 
eine spätere Stelle setzen. 
Ist ein Vorgeschlagener nicht in der vorgeschriebenen Weise bezeichnet und kommt der 
bevollmächtigte Vertreter der Aufforderung, die Bezeichnung zu ergänzen, nicht rechtzeitig 
nach, so wird der Name des unvollständig Bezeichneten gestrichen. Enthält eine Vorschlags- 
liste trotz etwaiger Streichungen eine größere als die vorgeschriebene Zahl von Bewerbern, 
so werden die Vorgeschlagenen gestrichen, deren Namen den in zulässiger Zahl vor ihnen 
Genannten folgen. Enthält eine Vorschlagsliste weniger als die vorgeschriebene Zahl von 
Bewerbern, so wird sie dadurch nicht ungültig. 
seiti 8 Die Anstände sollen bis zum Ablaufe des 6. Tages vor dem Wahltage be- 
eitigt sein. 
Spätestens 3 volle Tage vor dem Wahltage sind die gültigen Vorschlagslisten 
6n. sèwdr Wahlleiter gleichzeitig mit ihrer Bezeichnung (Nr. 5) ben Wahlberechtigten zu 
ersenden. 
10. Wird bis zu dem in Nr. 3 bestimmten Termine nur eine Vorschlagsliste von 
den Vorstandsmitgliedern der Krankenkassen oder den Arzten eingereicht, so findet bei dieser 
Gruppe keine Wahl statt. Die in der Vorschlagsliste gültig verzeichneten Personen gelten 
in der erforderlichen Zahl in der Reihenfolge des Vorschlags als gewählt. 
III. Die Wahl. » 
11.DieWahlwirdschriftlichdurchAbgabeeinesfStimmzettelsausgeübtDie 
Stimmzettel dürfen nicht unterschrieben sein und keinen Widerspruch oder Vorbehalt ent- 
halten. Sie sind handschriftlich oder durch Vervielfältigung herzustellen.
	        
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