Nr. 18. 1914. 195
BSekanntmachung,
betreffend die Eichordnung für die Binnenschiffahrt auf der Elbe.
Vom 15. Juli 1913.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 26. Juni 1913 auf Grund des Ar-
tikel 4 Ziffer 9 der Reichsverfassung beschlossen, der nachstehenden Eichordnung für die
Binnenschiffahrt auf der Elbe und den dazu gehörigen Ausführungsbestimmungen mit
folgenden Maßgaben die Zustimmung zu erteilen: "
l.
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Als Revisionsbehörde nach § 13 der icherda für die Binnenschiffahrt
auf der Elbe wird im Gebiete der deutschen Elbuferstaaten das Kaiserliche
Schiffsvermessungsamt in Berlin bestellt.
Das Schiffsvermessungsamt ist befugt, die von den deutschen Elbufer-
staaten eingesetzten Eichbehörden für die Binnenschiffahrt auf der Elbe hin-
sichtlich der Handhabung der Eichordnung mit technischen Anweisungen zu
versehen, für solche Schiffe, auf deren Konstruktionsart einzelne Vorschristen
der gegenwärtigen Eichordnung nicht anwendbar sind, zu bestimmen, in
welcher Weise die Eichung geschehen soll, von den Aufzeichnungen und Be-
rechnungen der Vermessungsbehörden Einsicht zu nehmen und die Abstellung
der dabei vorgefundenen Mängel herbeizuführen.
Die Mitglieder des Schiffsvermessungsamts können der Aufnahme der
Messungen beiwohnen.
Sämtliche Eichprotokolle sind zur Vornahme von Repvisionen nach
Stichproben dem Schiffsvermessungsamt einzureichen.
. Die Revisionsbehörde hat sich mit einem Satze der in den Ausführungs-
bestimmungen zu § 6 unter A bezeichneten Meßwerkzeuge zu versehen.
Diese Meßwerkzeuge gelten als Probemaße.
Jede Neubeschaffung von Meßwerkzeugen (ogl. Ausführungsbestim-
mungen zur Eichordnung zu § 6 A 1. unter Ziffer I bis VI, VIII und
XVI) erfolgt aus. Antrag der Eichbehörde durch die Revisionsbehörde, welche
eine Prüfung und Stempelung der Werkzeuge durch die Kaiserliche Normal-
Eichungskommission zu veranlassen hat.
Berlin, den 15. Juli 1913.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: von Jonquieres.