Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

194  Nr.  18.  1914.

Elchordnung  für  die  Binnenschisfahrt  auf  der  Elbe

getreten  ist,  finden  die  neuen  Bestimmungen  in  Zukunft  in  Abänderung  der
Verordnung  vom  15.  Februar  1901  (Röl.  Nr.  7  S.  63)  entsprechende  Anwendung
  auf  den  Schiffsverkehr  auf  den  südlichen  mecklenburgischen  Wasserstraßen
  der  Elde,  Stör  und  Havel  nebst  zubehörigen  Seen  und  Kanälen.
Eichbehörden  (§  12  der  Eichordnung)  sind  auch  weiterhin  die  Großherzoglichen
Amtsbaubehörden  zu  Dömitz  und  Boizenburg  sowie  für  die  Havelwasserstraße
die  Schiffseichbehörde  in  Fürstenberg.

Artikel  II.

Ebenso  finden  die  neuen  Bestimmungen  in  Abänderung  der  Verordnung
vom  24.  Dezember  1901  (Röl.  1902  Nr.  1  S.  1)  Anwendung  für  den
Schiffsverkehr  auf  der  Schiffahrtsstraße  Rostock—  Güstrow.  Eichbehörde  (5  12
der  Eichordnung)  ist  auch  weiterhin  die  Großherzogliche  Flußbauinspektion  für
die  Warnow  und  Nebel  zu  Güstrow.

Artikel  III.

Die  Obliegenheiten  der  Revisionsbehörde  (§  13  der  Eichordnung)  im
Geltungsbereiche  der  Artikel  I  und  II  wird  wie  bisher  das  Kaiserliche  Schiffsvermessungsamt
  in  Berlin  wahrnehmen.

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.
Schwerin,  den  10.  März  1914.

Friedrich  Franz.
C.  Graf  von  Bassewitz-Levetzow.  A.  von  Pressentin.  Langfeld.