188 Nr. 18. 1914.
Tonnen abgerundete Tonnenzahl bis zur oberen Eichebene, die Nummer, unter der das
Schiff in das Eichverzeichnis eingetragen ist, sowie das Eichzeichen angibt.
Das Eichzeichen enthält den Anfangsbuchstaben des Stromes, zu dessen Flußgebiete
die Eichbehörde gehört und des Heimatsstaats der Eichbehörde, sowie den Anfangs= und
Endbuchstaben des Ortes, an dem die Eichbehörde ihren Sitz hat.
§5 9.
Eichprülfung.
Geeichte Schiffe werden auf Antrag einer Eichprlfung unterzogen, um festzustellen,
ob ihr Zustand noch den Angaben des Eichscheins entspricht.
Eine Eichprüfung muß erfolgen:
1. spätestens drei Monate nach Vollendung jedes Umbaues, nach jeder größeren
Ausbesserung des Schiffes sowie nach jeder größeren Beschädigung oder Be-
seitigung der Tiefgangsanzeiger oder der aufgestempelten Eichzeichen;
2. ohne daß das Schiff Veränderungen erlitten hat, bei Schiffen, die zumeist
aus Holz erbaut sind, spätestens fünf Jahre, bei Schiffen, die zumeist aus
Eisen oder Stahl erbaut sind (auch bei eisernen Schiffen mit hölzernem
Boden), spätestens zehn Jahre nach der Ausferligung des Eichscheins.
Zur Stellung des Antrags auf Eichprüfung ist außer dem Schiffseigentümer oder
Schiffer auch die Schiffahrtspolizeibehörde befugt, wenn sie Veränderungen der unter
Ziffer 1 erwähnten Art festgestellt hat. Zum Zwecke einer von der Schiffahrtspolizei
beantragten Eichprüfung soll die Entlöschung beladener Fahrzeuge während der Reise
nicht verlangt werden.
allinterbleibt die Eichprüfung in diesen Fällen, so wird die geschehene Eichung
ungültig.
Ungültig gewordene Eichscheine sind einzuziehen. Wird der ungültige Eichschein
nicht zurückgeliefert, so ist seine Ungültigkeit öffentlich bekannt zu machen. Die Kosten
der Veröffentlichung werden vom Schiffseigentümer dann eingezogen, wenn ein neuer
Eichschein ausgestellt worden ist.
Die Eichscheine zerschlagener Fahrzeuge sind von ihrem letzten Eigentümer an die
Eichbehörde, die das Fahrzeug zuletzt eichte oder prüfte, zurückzugeben.
8 10.
Zur Vornahme der Eichprüfung wird das Schiff in die normale Schwimmlage
(6 2) gebracht. Sodann wird zunächst untersucht, ob das Schiff seit der letzten Eichung
eine bauliche Veränderung erfahren hat, die auf das Ergebnis der Eichung Einfluß hat,
und ob die Tiefgangsanzeiger noch in der Vollständigkeit vorhanden sind, um die im
Abs. 3 vorgeschriebene Untersuchung auszuführen.
Ergibt sich dabei eine derartige bauliche Veränderung oder fehlen die Tiefgangs-
anzeiger in solchem Umfang, daß sie nicht ergänzt und dadurch für die weitere Prülfung
nicht wieder nutzbar gemacht werden können, so wird das Schiff neu geeicht.