Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 18. 1914. 217 
1. Eichprüfung. 
Die Eichprilung dieses Schiffes wurde durch 
  
erforderlich. Sie wurde 
ausgeführt und ergab: 
1. Bauliche Anderungen seit der Eichung, die auf deren Ergebnis Einfluß haben: 
  
  
am 
  
2. Das Fedlen-) der Tiefgangsanzeiger in einem solchen Umfang, daß sie für die 
Vorhandenfein) 
weitere Untersuchung. benutzt werden konnten. 
eine-) 
Nach § 10 Abs. 2 war daher feins Neueichung erforderlich. 
3.*) Die Leerebene (Schwimmebene) lag auf nachstehenden durch die Tiefgangsanzeiger 
angezeigten Tiefgängen: 
  
  
rechts —— rechts m rechtt . m 
vorn links —.. m. Mitte unks. binten ! #nks 4 
Im Durchschnit. mm 
õ 
Der Leertiefgang im Durchschnitt ist im Eichschein angegeben mit m 
Der Leertiefgang ist daher * — geworden im Durchschnitt.. m 
*) Nach § 10 Abs. 4 wurde daher der Nachweis der Tragfähigkeit, die Grundmaße der 
Eichung und die Tragfähigkeit bis zur oberen Eichebene im Eichprotokoll geändert und ein neuer 
Eichschein ausgefertigt. 
*) Ein Antrag des Schiffseigners oder Schiffers auf Anderung des Nachweises usw. sowie 
auf Neuausfertigung des Eichscheins (8 10 Abs. 5) lag vor. 
das Elchprotokoll geändert") ein-) ich- 
Es wurde daher 2oz-Ergebals der EichprüfundI— -chscheit-Seemerkts) und feins) neuer Eich 
schein ausgefertigt. 
4. Es wurde — Antrag auf Höherlegung der oberen Eichebene gestellt, die 
so wesentlich war, daß aus diesem Grunde — Neueichung erforderlich wurde. 
  
  
  
Schiffseichbehörde. 
(Unterschrlift.) 
( 
"*) Nicht Zutreffendes ist zu durchstreichen. 
41
	        
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