Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

268  Nr.  20.  1914.

88.
Sämtliche  für  die  Zwecke  des  Landeskulturamts  zu  leistenden  Zahlungen
erfolgen  durch  Vermittelung  Unserer  Renterei  unter  dem  Vorbehalt  demnächstiger
  Wiedererstattung  aus  der  Landessteuerkasse.

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.
Schwerin,  den  20.  März  1914.

Friedrich  Franz.
C.  Graf  von  Bassewitz-Levetzow.  A.  von  Pressentin.  Langfeld.