Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 22. 1914. 245 
„oder in innen verzinkte (verbleite) Eisenfässer mit einem 
dichten Verschlusse, der einem etwaigen inneren Drucke nach- 
gibt, fest verpackt sein." 
6. Seite 10 Verpackung bei Abschnitt d, „Schwarzpulverähnliche, 
handhabungssichere Sprengstoffe“ am Ende von Absatz (1) nach- 
getragen wird: „Patronen aus Rosenheimer Sicherheits- 
Sprengpulver dürfen aus Pergamentpapier hergestellt sein, auch 
darf das Pulver in Pakete von höchstens 2½ kg Gewicht aus 
Pergamentpapier verpackt werden. Der Inhalt eines Behälters 
darf höchstens 25 Lg betragen." 
7. Seite 24 Verpackung zu Ib, Munition in Absatz (3) zu 3 der 
erste Satz gefaßt wird: „Elektrische Zündköpfe ohne sprengkräftige 
Zündungen unter c) sind vor dem Einlegen in die äußeren Behälter 
bis höchstens 2000 Stück mit reichlichen Mengen Sägemehl oder 
Holzmehl in Pappkasten mit Mittelwand zu verpacken.“ 
Diese Zusatzverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. 
Gegeben durch Unser Staatsministerium. 
Schwerin, den 25. März 1914. 
Friedrich Franz. 
C. Graf von Bassewitz-Levetzow. A. von Pressentin. Langfeld.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.