Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

276  Nr.  26.  1914.

Es  kommen  im  §  16,  Absatz  1  die  Worte
„unbeschadet  der  Bestimmungen  des  §  11,  betreffend  Dienstkinder,“
in  Wegfall.
Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.

Schwerin,  den  18.  April  1914.

Friedrich  Franz.  6
Langfeld.  von  Blüicher.  L.  von  Meerheimb.

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  28.  März  1914,  betreffend  die  von  dem  Erblandmarschall
  Klosterhauptmann  Carl  von  Lützom  auf  Eickhof  errichtete
Fideikommißstiftung.
Mit  dem  am  16.  Januar  d.  Is.  erfolgten  Tode  des  Erblandmarschalls
Klosterhauptmanns  Carl  von  Lützow  auf  Eickhof  ist  die  von  diesem  errichtete
Fideikommißstiftung  über  die  im  Amte  Mecklenburg  belegenen  Lehngüter
Eickhof  und  Eickelberg  in  Kraft  getreten.

Schwerin,  den  28.  März  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Justizministerium.
Im  Auftrage:  Heuck.

 

Berichtigung.
In  der  Fe  Handerkaueliste  für  Krankenkassen  —  Anlage  A  zu  Nr.  23  des  Regierungt-Blattes
  —  muß  es  4  Zeile  20  bei  Oleum  Amygdalarum  in  Spalte  1  statt

„à30  g  30“  heißen:  0  20  ferner  ist  Seite  5  Zeile  2  von  unten  bei  Tablettse
Hexamethylentetramin  in  Spalte  1  statt  „20  Stück  20“  zu  lesen:  „20  Stück  50“.