Nr. 29. 1914. 291
5 5.
Beträge von ausgelosten. Schuldverschreibungen, welche binnen 10 Jahren
und Zinsen, die binnen 4 Jahren nach dem Fälligkeitstage nicht abgefordert
worden sind, verfallen.
86.
Für die Sicherheit des Kapitals und der Zinsen haften die gesamten
Einkünfte Unserer Eisenbahnverwaltung sowie die Einnahmen der Landessteuerkasse.
87.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Ausführung
dieser Verordnung beauftragt.
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Schwerin, den 1. Mai 1914.
Friedrich Franz.
Langfeld. von Blücher. L. von Meerheimb.