Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  29.  1914.  291

5  5.
Beträge  von  ausgelosten.  Schuldverschreibungen,  welche  binnen  10  Jahren
und  Zinsen,  die  binnen  4  Jahren  nach  dem  Fälligkeitstage  nicht  abgefordert
worden  sind,  verfallen.

86.

Für  die  Sicherheit  des  Kapitals  und  der  Zinsen  haften  die  gesamten
Einkünfte  Unserer  Eisenbahnverwaltung  sowie  die  Einnahmen  der  Landessteuerkasse.


87.

Die  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Ausführung

dieser  Verordnung  beauftragt.

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.
Schwerin,  den  1.  Mai  1914.

Friedrich  Franz.
Langfeld.  von  Blücher.  L.  von  Meerheimb.