Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

800 Nr. 31. 1914. 
88. 
Gebũhreufrei sind ferner: » « 
a) mündliche Auskunftserteilungen und Beratungen im Bureau des Landes- 
kulturamts, sowie auch einfache schriftliche Ratserteilungen, 
b) Vorträge in landwirtschaftlichen Lokalvereinen, . 
e) die erforderliche örtliche Beratung und die Aufstellung von Satzungen für 
Bildung von Genossenschaften (Ent= und Bewässerungsverbänden) mit oder 
ohne Beihilfen aus allgemeinen Landesmitteln. " 
. §9. 
Für chemische Bodenuntersuchungen, Tiefbohrungen und ähnliche für die Zwecke 
einzelner Meliorationsanlagen etwa erforderlich werdende Arbeiten, welche außerhalb 
der eigentlichen Tätigkeit des Kulturamtes liegen, werden lediglich die baren Auslagen 
in Rechnung gestellt. 
. 8 10. 
Sämtliche nach den vorstehenden Bestimmungen berechneten Gebühren und Aus- 
lagen fließen in die nach Vorschrift des Großherzoglichen Ministeriums des Innern ver- 
waltete Kasse des Landeskulturamts.
	        
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