608 Nr. 33. 1914.
Die Geschäftsbezirke der Prüfungsbeamten entsprechen, soweit nicht ein
anderes ausdrücklich bestimmt wird, den Bezirken der Hauptzollämter.
Direktivbehörde ist die Oberzolldirektion zu Schwerin. Diese ist besugt,
den Prüfungsbeamten auf Ansuchen im Falle des Bedürfnisses Hilfsbeamte
beizuordnen.
2. Als Prüfungsbeamte (besondere Prüsungsbeamte) zur Prüfung der
Abgabenentrichtung bei Rennwettbetrieben (Tarifnummer 5) sowie der Abgaben-
entrichtung nach den Tarifnummern 6, 7 und 12 des Gesetzes werden die
Bezirksoberkontrolleure der Zollverwaltung bestellt. An Stelle dieser Beamten
können von der Oberzolldirektion auch andere Beamte gleichen oder höheren
Ranges der Zollverwaltung bestellt werden.
Den besonderen Prüfungsbeamten ist von der Oberzolldirektion auch die
Prüfung der Abgabenentrichtung nach Tarifnummer 10 des Gesetzes bei
denjenigen Stellen zu übertragen, bei welchen sonstige reichsstempelpflichtige
Geschäfte nicht vorkommen.
Ergibt die Stempelprüfung, daß die geprüfte Stelle auch solche Geschäfte
abschließt oder vermittelt, die eine Prüfung durch ordentliche Prüfungsbeamte
(Ziffer 1) erforderlich erscheinen lassen, so hat der Prüfungsbeamte dies dem
Hauptzollamte zur Veranlassung des weiteren zu berichten.
3. Für die Prüfungen der Abgabenentrichtung sind die Vorschriften der
98 en34 der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze zu
eachten.
Die prüfungspflichtigen Stellen werden von der Oberzolldirektion ermittelt
und den Prüfungsbeamten mitgeteilt.
Prüfungen der Abgabenentrichtung nach Tarifnummer 1 A, Tarif-
nummer 11, sind bei den Behörden und Beamten einschließlich der Notare
mindestens einmal im Laufe von fünf Jahren vorzunehmen. Diese Prüfungen
sind hinsichtlich der Abgabenentrichtung nach Tarifnummer 11 an der Hand
der von den Hauptzollämtern den Behörden und Beamten nach § 173 Abfs. 3
der Ausführungsbestimmungen zurückgegebenen Nachweisungen auch darauf zu
erstrecken, ob alle auf den Urschriften, Abschriften oder Aussertigungen von
steuerpflichtigen Urkunden bescheinigten Abgabenbeträge (§ 172 Abs. 1 der
Ausführungsbestimmungen) in die Nachweisungen aufgenommen sind. In
unbedenklichen Fällen sind bei Behörden und Beamten mit größerem Geschäfts-
umfange Stichproben zulässig.
Über Erinnerungen, die nicht gemäß § 223 Abs. 2 der Ausführungs-
bestimmungen kurzer Hand zu erledigen sind, haben alsbald nach Beendigung
der Prüfung die ordentlichen Prüfungsbeamten der Oberzolldirektion, die