Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 33. 1914. 309 
besonderen Prüfungsbeamten dem Hauptzollamte Bericht zu erstatten. Das 
Gleiche gilt für die Feststellung von Stempelhinterziehungen und in geeignet 
erscheinenden Fällen für vorgekommene Ordnungswidrigkeiten. # 
Die in § 224 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempel- 
gesetze vorgeschriebenen Jahresberichte und Übersichten sind von den besonderen 
Prüfungsbeamten dem Hauptzollamt in zwei Ausfertigungen einzureichen. 
Das Hauptzollamt hat diese Ausfertigungen dem ordentlichen Prüfungsbeamten 
zur Kenntnisnahme und Weitergabe an die Oberzolldirektion mitzuteilen. 
4. Die Berechnungen über die ihnen zugebilligten Arbeitsverglitungen, 
Tagegelder, Reisekosten usw. haben die ordentlichen Prüfungsbeamten der 
Oberzolldirektion in der Regel am Schlusse ihres am 1. April beginnenden 
Rechnungsjahres, spätestens bis zum 15. April, einzureichen. Für die Reise- 
kostenberechnungen der besonderen Prüfungsbeamten gelten die allgemeinen 
Bestimmungen. 
Schwerin, den 9. Mai 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Finanzministerium. 
von Blü ch er. 
(2) Bekanntmachung vom 9. Mai 1914, betreffend die zur Prüfung des 
Reichsstempelwesens ernannten Beamten. 
Gemäß § 216 der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze 
macht das unterzeichnete Ministerium hierdurch öffentlich bekannt, daß als 
Beamte zur Priüfung des Reichsstempelwesens (ordentliche Prüfungsbeamte) 
ernannt sind « 
1. der Regierungsrat Brockmann zu Schwerin für die Prüfungen des 
Personenfahrkarten- und Frachturkundenstempels bei der General- 
direktion der Friedrich Franz-Eisenbahn und deren Abrechnungsstellen, 
2. der Landgerichtsrat Studemund zu Schwerin für die Stempel- 
prüfungen im Bezirke des Hauptzollamts Schwerin, 
3. der Amtsgerichtsrat Lindig zu Wismar für die Stempelprüfungen 
im Bezirke des Hauptzollamts Wismar, 
4. der Landrichter Schmaltz zu Güstrow für die Stempelprüfun 
Bezirke des Hauptzollamts Güstrow, pelprüfungen im
	        
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