Nr. 34. 1914. 313
Die Verordnung vom 23. Dezember 1912 zur Abänderung der Verordnung
vom 29. Dezember 1911, betreffend das Stelleneinkommen der evangelischlutherischen
Pfarren (Rbl. 1912, S. 591) wird aufgehoben. ·
Schwerin, den 30. Mai 1914.
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Friedrich Frauz.
Langfeld. v. Blücher. 8. v. Meerheimb.
(Er. 18.) Berordnung vom 30. Mai 1914 zur Abänderung der Verordnung
vom 19. Januar 1912 zur Ausführung des Biehseuchengesetzes vom 26. Jumi
1806.
Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg,
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin,
der Lande Rostock und Stargard Herr usw.
Wir verordnen nach hausvertragsmäßiger Verhandlung mit Seiner Königlichen
Hoheit dem Großherzoge von Mecklenburg--Strelitz und nach verfassungsmäßiger
Beratung mit Unseren getreuen Ständen zur Abänderung der Verordnung
vom 19. Januar 1912 zur Ausführung des Viehseuchengesetzes vom
26. Juni 1909 (Rbl. 1912, S. 85), was folgt:
Dem 8 18 der Verordnung wird folgender Absatz 4 hinzugefügt:
4. Soll die wegen Tuberkulose polizeilich angeordnete Tötung von Rindvieh
in einem öffentlichen Schlachthause des Landes erfolgen, so kann
die Schätzung zum Zwecke der Feststellung der Entschädigung ebenfalls
an diesem Orte erfolgen. Die Ortsobrigkeit des Senuchenortes hat in
diesem Falle die Ortsobrigkeit des Schlachtortes um Veranlassung
der Abschätzung und der Untersuchung der Tiere durch den Kreistierarzt
(ugl. unten § 24) zu ersuchen. Diese übersendet demnächst die Abschätzungsurkunde
und das Erachten des Kreistierarztes unter An-64“