Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  34.  1914.  313

Die  Verordnung  vom  23.  Dezember  1912  zur  Abänderung  der  Verordnung
vom  29.  Dezember  1911,  betreffend  das  Stelleneinkommen  der  evangelischlutherischen
  Pfarren  (Rbl.  1912,  S.  591)  wird  aufgehoben.  ·

Schwerin,  den  30.  Mai  1914.
Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.

Friedrich  Frauz.
Langfeld.  v.  Blücher.  8.  v.  Meerheimb.

(Er.  18.)  Berordnung  vom  30.  Mai  1914  zur  Abänderung  der  Verordnung
vom  19.  Januar  1912  zur  Ausführung  des  Biehseuchengesetzes  vom  26.  Jumi
1806.

Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,
der  Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.

Wir  verordnen  nach  hausvertragsmäßiger  Verhandlung  mit  Seiner  Königlichen
  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Mecklenburg--Strelitz  und  nach  verfassungsmäßiger
  Beratung  mit  Unseren  getreuen  Ständen  zur  Abänderung  der  Verordnung
  vom  19.  Januar  1912  zur  Ausführung  des  Viehseuchengesetzes  vom
26.  Juni  1909  (Rbl.  1912,  S.  85),  was  folgt:

Dem  8  18  der  Verordnung  wird  folgender  Absatz  4  hinzugefügt:

4.  Soll  die  wegen  Tuberkulose  polizeilich  angeordnete  Tötung  von  Rindvieh
  in  einem  öffentlichen  Schlachthause  des  Landes  erfolgen,  so  kann
die  Schätzung  zum  Zwecke  der  Feststellung  der  Entschädigung  ebenfalls
an  diesem  Orte  erfolgen.  Die  Ortsobrigkeit  des  Senuchenortes  hat  in
diesem  Falle  die  Ortsobrigkeit  des  Schlachtortes  um  Veranlassung
der  Abschätzung  und  der  Untersuchung  der  Tiere  durch  den  Kreistierarzt
(ugl.  unten  §  24)  zu  ersuchen.  Diese  übersendet  demnächst  die  Abschätzungsurkunde
  und  das  Erachten  des  Kreistierarztes  unter  An-64“