Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  34.  1914.  315

b)  Hält  der  Pfarrinhaber  kein  eigenes  Fuhrwerk  und  leistet  der  Pächter
oder  Erbpächter  der  Dienstländereien  die  Amtsfuhren  gegen  Entgelt
oder  beschafft  der  Pfarrinhaber  sie  durch  freies  Mietsfuhrwerk,  so  ist
der  nach  dem  Durchschnitte  der  letzten  fünf  Jahre  für  die  Amtsfuhren
gezahlte  Betrag  abzuziehen.
Schwerin,  den  28.  Mai  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Staatsministertum.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.

(2)  Bekanntmachung  vom  29.  Mat  1914,  betressend  nderung  der  Vorschriften
vom  17.  Auguft  1911  über  die  Benutzung  Großherzoglicher  Dienstwohnungen.
Im  §  7  Nr.  1d  der  Vorschriften  vom  17.  August  1911  über  die  Benutzung
Großherzoglicher  Dienstwohnungen  (Rbl.  Nr.  34)  werden  die  Worte  „und
Ventile“  gestrichen.
Schwerin,  den  29.  Mai  1914.

Großherzoglich-Mecklenburgisches  Staatsministertum
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.

()  Vekanntmachung  vom  30.Mat  1914,  betrestend  landesherrlche  Genehmsgung
  der  Ludwig  Hauswedell-Stiftung  zu  Brüel.
Die  Ludwig  Hauswedell-Stiftung  zu  Brüeel  ist  landesherrlich  genehmigt  worden.
Schwerin,  den  30.  Mai  1914.  #

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Justizministerium.
Langfeld.

(4)  Bekanntmachung  vom  27.  Mal  1914,  betressend  Grundsätze  für  das  Versahren
  bei  Wettbewerben  in  Werken  der  Bildhauerkunst.  "
ie  nachstehenden  mit  dem  Reichskanzler  und  den  Bundesregierungen  verabredeten
  Grundsätze  für  das  Verfahren  bei  Wettbewerben  in  Werken  der  Bildhauerkunst
  werden  hierdurch  zur  Kenntnis  der  Interessenten  gebracht.