Nr. 34. 1914. 315
b) Hält der Pfarrinhaber kein eigenes Fuhrwerk und leistet der Pächter
oder Erbpächter der Dienstländereien die Amtsfuhren gegen Entgelt
oder beschafft der Pfarrinhaber sie durch freies Mietsfuhrwerk, so ist
der nach dem Durchschnitte der letzten fünf Jahre für die Amtsfuhren
gezahlte Betrag abzuziehen.
Schwerin, den 28. Mai 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Staatsministertum.
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.
(2) Bekanntmachung vom 29. Mat 1914, betressend nderung der Vorschriften
vom 17. Auguft 1911 über die Benutzung Großherzoglicher Dienstwohnungen.
Im § 7 Nr. 1d der Vorschriften vom 17. August 1911 über die Benutzung
Großherzoglicher Dienstwohnungen (Rbl. Nr. 34) werden die Worte „und
Ventile“ gestrichen.
Schwerin, den 29. Mai 1914.
Großherzoglich-Mecklenburgisches Staatsministertum
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.
() Vekanntmachung vom 30.Mat 1914, betrestend landesherrlche Genehmsgung
der Ludwig Hauswedell-Stiftung zu Brüel.
Die Ludwig Hauswedell-Stiftung zu Brüeel ist landesherrlich genehmigt worden.
Schwerin, den 30. Mai 1914. #
Großherzoglich Mecklenburgisches Justizministerium.
Langfeld.
(4) Bekanntmachung vom 27. Mal 1914, betressend Grundsätze für das Versahren
bei Wettbewerben in Werken der Bildhauerkunst. "
ie nachstehenden mit dem Reichskanzler und den Bundesregierungen verabredeten
Grundsätze für das Verfahren bei Wettbewerben in Werken der Bildhauerkunst
werden hierdurch zur Kenntnis der Interessenten gebracht.