Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 86. 1914. 327 
b) für die erste Stufe: Für den schriftlichen und mündlichen Gebrauch der 
r.P r bloß leu- grammatische Sicherheit bei wissenschaftlicher Be- 
gründung der grammatischen Kenntnisse, sondern auch umfassendere Ver- 
trautheit mit dem Sprachschatz und der Eigentümlichkeit des Ausdrucks, sowie 
eine für alle Unterrichtszwecke ausreichende Gewandtheit in dessen Hand- 
habung; übersichtliche Kenntnis der geschichtlichen Entwickelung der Sprache 
seit ihrem Hervorgehen aus dem Lateinischen; ferner Kenntnis der allge- 
meinen Entwickelung der französischen Literatur, verbunden mit eingehender 
Lektüre einiger hervorragender Schriftwerke aus früheren Perioden wie aus 
der Gegenwart; Einsicht in die Gesetze des fransie Versbaues älterer 
und neuerer Zeit; die Bekanntschast mit der Geschichte Frankreichs, soweit 
sie für die sachliche Erläuterung der gebräuchlichen Schulschriftsteller er- 
forderlich ist. 
Bemerkung. Für minder eingehende Kenntnisse auf dem Gebiete der geschicht- 
lichen eeung. Sprache ** eine besonders tüchtige Kenntnis der neueren 
Eiteratur, nebst hervorragender Beherrschung der gegenwärtigen Sprache ausgleichend 
eintreten." 
III. § 18, Englisch, lautet künftig: 
„Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung im Englischen nachweisen 
wollen, ist zu fordern, daß sie Kenntnis der latebhischen Elementargrammatik nach- 
weisen nebst der Fähigkeit, einfache Schulschriftsteller, wie Cäsar, wenigstens in leichteren 
Stellen, richtig ufzufassen und zu übersetzen; sodann 
a) für die zweite Stufe: Kenntnis der Elemente der Phonetik, richtige 
und zu fester Gewöhnung gebrachte Aussprache; Vertrautheit mit der 
Formenlehre und Syntax, sowie der elementaren Synonymik; Besitz eines 
ausreichenden Schatzes an Worten und Wendungen und einige Übung im 
mündlichen Gebrauche der Sprache. Übersicht über den Entwickelungsgang 
der englischen Literatur seit Shakespeare, aus welcher einige Werke der her- 
vorragendsten Dichter und Prosaiker, auch der neuesten Zeit, mit Verständ- 
nis gelesen sein müssen; Fähigkeit zu sicherer Übersetzung der gewöhnlichen 
Schriftsteller ins Deutsche und zu einer von gröberen sprachlich-stilistischen 
Verstößen freien schriftlichen Darstellung in der fremden Sprache; 
b) für die erste Stufe: Für den schriftlichen und mündlichen Gebrauch der 
Sprache nicht bloß volle grammatische Sicherheit bei wissenschaftlicher Be- 
gründung der grammatischen Kenntnisse, sondern auch umfassendere Ver- 
trautheit mit dem Sprachschatz und der Eigentümlichkeit des Ausdrucks, 
sowie eine für alle Unterrichtszwecke ausreichende Gewandtheit in dessen 
Handhabung; übersichtliche Kenntnis der geschichtlichen Entwickelung der 
Sprache von der altenglischen Periode an; Kenntnis der allgemeinen Ent- 
wickelung der Literatur, verbunden mit eingehender Lektüre einiger hervor- 
ragender Schriftwerke aus früheren Perioden wie aus der Gegenwart; Ein- 
sict in die Gesetze des englischen Versbaues älterer und neuerer Zeit; Be- 
anntschaft mit der Geschichte Englands, soweit sie für die sachliche Erläute- 
rung der gebräuchlichen Schulschriftsteller erforderlich ist.
	        
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