Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

s28 Nr. 86. 1914. 
Bemerkung. Für minder eingehende Kenntnisse auf dem Gebiete der geschicht- 
lichen Entwickelung der Sprache kann eine besonders tüchtige Kenntnis der neueren 
Literatur nebst hervorragender Beherrschung der gegenwärtigen Sprache ausgleichend 
eintreten.“ 
IV. § 19, Geschichte, lautet künftig: 
„Von den Kandidaten, welche die L#rbefähigung in der Geschichte nachweisen 
wollen, ist zu fordern, daß sie die für das Verständnis griechisch oder lateinisch geschrie- 
bener Geschichtsquellen erforderlichen Kenntnisse in diesen Sprachen nachweisen, sodann 
a) für die zweite Stufe: Eine auf geordneten geographischen und chrono- 
logischen Kenntnissen beruhende sichere Übersicht der weltgeschichtlichen Be- 
ebenheiten, besonders der griechisch-römischen und der deutschen Geschichte, 
* Vertrautheit mit der mecklenburgischen Geschichte; Bekanntschaft mit 
er Entwickelung der Verfassungsverhältnisse in Sparta, Athen und Rom, 
namentlich aber in chlan übersichtliche Kenntnis der deutschen Reichs- 
verfassung; Bekanntschaft mit einigen der bedeutendsten neueren vaterlän- 
dischen Geschichtswerke; 
b) für die erste Stufe überdies: Genauere Bekanntschaft mit dem Ent- 
wickelungsgange der Weltgeschichte und Verständnis für Zusammenhang 
und innere Beziehungen der Seispisse Darlegung eingehenderer, auch auf 
Verfassungs= und Kulturgeschichte sich erstreckender Lenntnife bezüglich des 
Altertums in der griechisch-römischen, bezüglich des Mittelalters und der 
Neuzeit hauptsechlih in der vaterländischen Geschichte; Kenntnis und Ver- 
tändnis der wichtigsten wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Veränderungen 
eit dem Ende des dreißigjährigen Krieges; Bekanntschaft mit den für die 
Hauptgebiete wichtigsten Geschichtsquellen und den Grundsäßzen für ihre Ver- 
wertung, sowie mit den literarischen Gilfemitteln der Fische#senrisrescher 
und hervorragenden Werken neuerer Geschichtsdarstellung.“
	        
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