s28 Nr. 86. 1914.
Bemerkung. Für minder eingehende Kenntnisse auf dem Gebiete der geschicht-
lichen Entwickelung der Sprache kann eine besonders tüchtige Kenntnis der neueren
Literatur nebst hervorragender Beherrschung der gegenwärtigen Sprache ausgleichend
eintreten.“
IV. § 19, Geschichte, lautet künftig:
„Von den Kandidaten, welche die L#rbefähigung in der Geschichte nachweisen
wollen, ist zu fordern, daß sie die für das Verständnis griechisch oder lateinisch geschrie-
bener Geschichtsquellen erforderlichen Kenntnisse in diesen Sprachen nachweisen, sodann
a) für die zweite Stufe: Eine auf geordneten geographischen und chrono-
logischen Kenntnissen beruhende sichere Übersicht der weltgeschichtlichen Be-
ebenheiten, besonders der griechisch-römischen und der deutschen Geschichte,
* Vertrautheit mit der mecklenburgischen Geschichte; Bekanntschaft mit
er Entwickelung der Verfassungsverhältnisse in Sparta, Athen und Rom,
namentlich aber in chlan übersichtliche Kenntnis der deutschen Reichs-
verfassung; Bekanntschaft mit einigen der bedeutendsten neueren vaterlän-
dischen Geschichtswerke;
b) für die erste Stufe überdies: Genauere Bekanntschaft mit dem Ent-
wickelungsgange der Weltgeschichte und Verständnis für Zusammenhang
und innere Beziehungen der Seispisse Darlegung eingehenderer, auch auf
Verfassungs= und Kulturgeschichte sich erstreckender Lenntnife bezüglich des
Altertums in der griechisch-römischen, bezüglich des Mittelalters und der
Neuzeit hauptsechlih in der vaterländischen Geschichte; Kenntnis und Ver-
tändnis der wichtigsten wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Veränderungen
eit dem Ende des dreißigjährigen Krieges; Bekanntschaft mit den für die
Hauptgebiete wichtigsten Geschichtsquellen und den Grundsäßzen für ihre Ver-
wertung, sowie mit den literarischen Gilfemitteln der Fische#senrisrescher
und hervorragenden Werken neuerer Geschichtsdarstellung.“