Nr. 38. 1914. 335
Nr. 24. dnung vom 9. Junt 1914 zur Verordnung vom 2. Mal-
Hn 2%nle — gefährlicher Gegenstände mit Kauffahrtei-
schiffen.
Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg,
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der
Lande Rostock und Stargard Herr usw.
Wir verordnen nach Beratung mit Unseren getreuen Ständen was folgt:
Die Anlage 1 der Verordnung vom 2. Mai 1912, betreffend die Beförde-
rung gefährlicher Gegenstände mit Kauffahrteischiffen (Röl. Nr. 24 für 1912)
wird dahin ergänzt, daß eingeschaltet wird im Güterverzeichnis
1. Seite 2 hinter „Ammonkarbonit Ia“
„Halokarbonit mit den angehängten Buchstaben
A, B, C usw. oder den Zahlen 1, 2, 3 usw.“;
2. Hinter „Prosperit“ (s. Zusatzverordnung vom 23. Juli 1913 (Pbl.
35))
„Gelatine-Prosperit, auchmitangehängten Bnuch-
staben oder Zahlen“"; -
Z.hinter,,Rafchitv1"(s.Zufatzverordnungvom80.September1912
(Rbl. Nr. 52))
„Rivalit, auch mit angehängten Buchstaben oder
Zahlen“;
4. Seite 6 hinter „Walsroder Sicherheitssprengstoff“
„Wetter Walsroder mit den angehängten Buch-
staben A, B, C usw.“
Diese Zusatzverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Schwerin, den 9. Juni 1914.
Friedrich Franz.
Langfeld. von Blücher. L. von Meerheimb.
Mit bieser Nr. 38 wird ausgegeben: Nr. 33 des Reichs-Gesetzblatts von 1914.
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