Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

842  Nr.  40.  1914.

I.
Eine  Wahlversammlung  findet  nicht  statt  (8  20  Abs.  1  der  Wahlordnung).
Schwerin,  den  22.  Juni  1914.  "6  "

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  von  Meerheimb.  «

(2)Mauutaccchnquom23.suui1914,betkesseuddeucmeldes,peu-uud

SuchIstduek»DthiåalOft-niedet«.
Auf  Grund  des  §  48  der  Verordnung  vom  27.  Mai  1910,  betreffend  die
Anlegung  und  den  Betrieb  von  Dampfkesseln  und  beweglichen  Kraftmaschinen
(Rbl.  1910  Nr.  22),  bewilligt  das  unterzeichnete  Ministerium  für  den  Betrieb
des  fahrbaren  Getreide-,  Heu=  und  Stroh-Förderers  „Original  Osterrieder“  im
Hinblick  auf  die  in  der  Anlage  näher  beschriebene  Anordnung  der  Motoranlage
unter  Vorbehalt  des  Widerrufs  bis  auf  weiteres  Entfreiung  von  den  Bestimmungen
  des  §  41  unter  Ziffer  I  2  und  3  und  Absatz  2  sowie  unter  Ziffer  II  und
III  der  Verordnung,  sofern  die  einwandfreie  Beschaffenheit  des  Brennstoffgefäßes
und  des  Auspufftopfes  durch  Anbringung  des  Dienststempels  der  Großherzoglichen
Technischen  Kommission  an  der  Befestigungsniete  des  Fabrikschildes  sowohl  auf
dem  Brennstoffgefäh  wie  auch  auf  dem  Auspufftopf  bescheinigt  ist.

Schwerin,  den  23.  Juni  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  von  Meerheimb.

—

Anordnung
der  Motoranlage  des  fahrbaren  Getreide-Förderers  „Original  Osterrieder“.

I.

Der  Explosionsmotor  ist  in  den  Fahrwagen  des  Höhenförderers  fest  eingebaut  und
allseitig  mit  einem  Schutzgehäuse  von  starkem  Eisenblech  umgeben,  welches  bis  dicht  an
die  Welle  der  außerhalb  des  Schutzgehäuses  liegenden  Riemenscheibe  herangeführt  ist
und  zur  ausreichenden  Lüstung  des  Motorraumes  Offnungen  enthält,  die  "t  een  das
Hineinfliegen  von  Spreu  u.  dergl.  durch  ein  engmaschiges  Drahtnetz  geschützt  .