Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

120  Nr.  12.  1914.

der  Berpflichtung  zur  Nachzahlung  der  Steuer  für  frühere  Jahre.
Unter  „Beitragspflichtiger“  ist  jeder  zu  verstehen,  der  zu  den  in
den  §  10  und  11  des  Reichsgesetzes  aufgeführten  Personen  gehört.
Die  Wohltat  des  68  ist  also  jeder  physischen  oder  nichtphysischen
Person  zuzubilligen,  die  die  Voraussetzungen  der  subjektiven
Beitragspflicht  erfüllt  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  sie  überhaunt
beitragspflichtiges  Vermögen  oder  Einkommen  besitzt,  ob  sie
verpflichtet  ist,  eine  Vermögenserklärung  abzugeben  oder  ob  sie
tatsächlich  zu  einem  Wehrbeitrage  veranlagt  wird.  Die  Freiheit
von  Strafe  und  von  der  Verpflichtung  zur  Nachzahlung  von
Steuer  tritt  ein,  wenn  die  Berichtigung  in  der  Zeit  seit  dem  Inkrafttreten
  des  Reichsgesetzes,  das  ist  der  25.  Juli  1913  bis  zum  Abschluß
  der  Wehrbeitragsliste  erfolgt.  Auch  ist  diese  Befreiung
nicht  davon  abhängig,  daß  der  Beitragspflichtige  erklärt,  er  habe
sein  Vermögen  oder  Einkommen  fröher  zu  niedrig  angegebenz  sie
tritt  vielmehr  lediglich  auf  Grund  der  Tatsache  ein,  daß  er  nunmehr
  richtig  deklariert  hat.“)

Sofern  in  der  Vermögenserklärung  nur  Angaben  zu  wiederholen  sind,  die  in  der
zur  mecklenburgischen  Ergänzungssteuer  für  das  Steuerjahr  1914/15  abgegebenen  Vermögensanzeige
  gemacht  worden  sind,  so  genügt  es,  wenn  hierauf  mit  der  ausdrücklichen
Erklärung  Bezug  genommen  wird,  daß  die  dort  gemachten  Angaben  dem  Vermögensstand
  vom  31.  Dezember  1913  entsprechen.

Die  Beitragspflichtigen  haben  an  einer  richtigen  Veranlagung  zum  Wehrbeitrag
wegen  der  späteren  Veranlagung  zur  Besitzsteuer  selbst  ein  wesentliches  Interesse.

Wegen  der  Vorauszahlung  von  Beiträgen  und  der  Leistung  freiwilliger  Beiträge
wird  auf  5  51  Abs.  2  des  Gesetzes  und  die  unten  abgedruckten  Aussthrungsdsstimmungen
des  Bundesrats  (5§  63,  64)  verwiesen.  ““)

Der  Vorsitzende
der  Einkommensteuer-Veranlagungskommission.

(Der  den  Rflichiigen  zu  übersendende  Abdruck  ist  auf  die  erste  Seite  eines  Bogens  zu  drucken.
Auf  Selte  2,  3  und  4  sind  in  zweigespoltener  Petitschrift  nachfolgende  Bestimmungen  abzudrucken:
IS#t#  1  bis  33,  36  bis  38,  42,  51,  56  bis  60,  68  des  Wehrbeitragsgesetzes,  §5  68  Abs.  1  und  64  ausschlieplich
  des  letzten  Satzes  der  tusführungsbestimmungen  des  Vassdesral3.

*“  Dieser  Satz  muß  in  der  öffentlichen  Bekanntmachung  und  in  den  Abdrucken  durch  sette
Schrift  besonders  hervorgehoben  werden.
Unter  der  öffentlichen  Bekanntmachung  in  den  Tagesblättern  sind  §  063  Abs.  1  und  §  04
—  ausschließlich  des  letzten  Satzes  —  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  abzudrucken.