120 Nr. 12. 1914.
der Berpflichtung zur Nachzahlung der Steuer für frühere Jahre.
Unter „Beitragspflichtiger“ ist jeder zu verstehen, der zu den in
den § 10 und 11 des Reichsgesetzes aufgeführten Personen gehört.
Die Wohltat des 68 ist also jeder physischen oder nichtphysischen
Person zuzubilligen, die die Voraussetzungen der subjektiven
Beitragspflicht erfüllt ohne Rücksicht darauf, ob sie überhaunt
beitragspflichtiges Vermögen oder Einkommen besitzt, ob sie
verpflichtet ist, eine Vermögenserklärung abzugeben oder ob sie
tatsächlich zu einem Wehrbeitrage veranlagt wird. Die Freiheit
von Strafe und von der Verpflichtung zur Nachzahlung von
Steuer tritt ein, wenn die Berichtigung in der Zeit seit dem Inkrafttreten
des Reichsgesetzes, das ist der 25. Juli 1913 bis zum Abschluß
der Wehrbeitragsliste erfolgt. Auch ist diese Befreiung
nicht davon abhängig, daß der Beitragspflichtige erklärt, er habe
sein Vermögen oder Einkommen fröher zu niedrig angegebenz sie
tritt vielmehr lediglich auf Grund der Tatsache ein, daß er nunmehr
richtig deklariert hat.“)
Sofern in der Vermögenserklärung nur Angaben zu wiederholen sind, die in der
zur mecklenburgischen Ergänzungssteuer für das Steuerjahr 1914/15 abgegebenen Vermögensanzeige
gemacht worden sind, so genügt es, wenn hierauf mit der ausdrücklichen
Erklärung Bezug genommen wird, daß die dort gemachten Angaben dem Vermögensstand
vom 31. Dezember 1913 entsprechen.
Die Beitragspflichtigen haben an einer richtigen Veranlagung zum Wehrbeitrag
wegen der späteren Veranlagung zur Besitzsteuer selbst ein wesentliches Interesse.
Wegen der Vorauszahlung von Beiträgen und der Leistung freiwilliger Beiträge
wird auf 5 51 Abs. 2 des Gesetzes und die unten abgedruckten Aussthrungsdsstimmungen
des Bundesrats (5§ 63, 64) verwiesen. ““)
Der Vorsitzende
der Einkommensteuer-Veranlagungskommission.
(Der den Rflichiigen zu übersendende Abdruck ist auf die erste Seite eines Bogens zu drucken.
Auf Selte 2, 3 und 4 sind in zweigespoltener Petitschrift nachfolgende Bestimmungen abzudrucken:
IS#t# 1 bis 33, 36 bis 38, 42, 51, 56 bis 60, 68 des Wehrbeitragsgesetzes, §5 68 Abs. 1 und 64 ausschlieplich
des letzten Satzes der tusführungsbestimmungen des Vassdesral3.
*“ Dieser Satz muß in der öffentlichen Bekanntmachung und in den Abdrucken durch sette
Schrift besonders hervorgehoben werden.
Unter der öffentlichen Bekanntmachung in den Tagesblättern sind § 063 Abs. 1 und § 04
— ausschließlich des letzten Satzes — der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats abzudrucken.