Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 40. 1914. 8348 
Das Auspuffrohr des Motors ist zur Vermeidung übermäßiger Erhitzung durch 
eeignetes Material isoliert und außerdem nach oben und seitwärts mit einer durch- 
cherten Umwandung aus Eisenblech versehen, welche oben einen doppelten Boden in 
etwa 8 cm Abstand besitzt. „ 
Die gut schließende Tür an dem Schutzgehäuse des Motors trägt die Aufschrift: 
Tür stets geschlossen halten! 
Petrieb ohne easte im Auspufftopf verboten. 
Das Brennstoffgefäß darf nur in einer Entfernung von mindestens 6 m 
von der Betriebsstätte oder von brennbaren Gegenständen aufgefüllt 
werden.“ 
II. 
Die Nachfüllung des Boeunstofgefäßes erfolgt durch einen am unteren Ende des 
Gefäßes fest eingeln ten S-förmigen Rohrstutzen, welcher bie Nachfüllung erst nach 
gen F des äßes aus dem Apparat und nur unter Verwenbung einer Flügel- 
umpe zuläßt. 
Der Rohrstutzen und das Zulaufrohr zum Motor sind gegen äußere Beschädi- 
gungen. dur — Lorke rungen in ausreichender Weise gest t. 
er Rauminhalt de ennstoffgefäßes gestattet einen mindestens zwölfstündi 
Vollbetrieb des Motors ohne Nach Ds bes — 
III. 
Das Auspu frohr mündet in einen unmittelbar neben dem Motor fest eingebauten 
Auspusfftoyf, wel er in mehreren labyrinthartigen Kammern durch eein braufeartiges 
geohrune esondere trichterförmige Ansätze eine vollständige Verteilung der Auspuffgase 
Brennstoff IV. 
„Brennstoffgefäße und Auspufftopf mit je einem dur ernieten befestigte 
Frischilde versehen, welches die Anbringung eines behör d eten beekiten 
 
	        
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