2 Nr. 1. 1914.
Anlage.
Über die Zuständigkeit des Knappschaftsoberversicherungsamts in Halle bestimme
ich auf Grund des 6 63 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung sowie auf Grund des
5 61 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung in Verbindung mit § 80 des Knappschafts-
9 es in der Fassung der Bekanntmachungen vom 17. Juni und 30. Dezember 1912
"r ecenme 1912 S. 137, 1913 S. 2) folgendes:
I. Reichsgesetzliche Aufgaben auf dem Geblete der Krankenversicherung.
Das K.O.V.A. hat für die im Eingang der Bekanntmachung vom 19. Juni 1912
— I. 4633, III. 4430 — genannten Knappschaftsvereine, soweit sie von dem Königlichen
Oberbergamt in Halle beaufsichtigt werden, sowie für den Knappschaftsverein der Werke
am Finowkanal in Messingwerk bei Eberswalde und für den Wernigeröder Knappschafts-
verein in Ilsenburg die Aufgaben des Oberversicherungsamts nach „
1502 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (§§ 20—24 des Knappschaftsgesetzes) wahr-
punehmen. ·
Außerdem entscheidet es im Spruchverfahren an Stelle der allgemeinen Ober-
dersicherungsämter bei Streit über Ersatzansprüche
zwischen den bezeichneten Knappschaftsvereinen untereinander oder zwischen
einem dieser Vereine und einem anderen Knappschaftsverein oder einer
besonderen Krankenkasse (§ 5 des Knappschaftsgesetzes) nach §§ 219, 220,
iih * der Reichsversicherungsordnung (§ 15 Abs. 1, 2 und 4 des Knapp-
chaftsgesetzes),
zwischen den bezeichneten Knappschaftsvereinen und den Arbeitgebern nach
221, 222, 500 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (§ 15 Abs. 3 und 4
es Knappschaftsgesetzes),
zwischen den bezeichneten Knappschaftsvereinen und einer Gemeinde oder einem
Armenverband nach öhH 1531—1533, 1544 der Reichsversicherungsordnung.
II. Angelegenheiten der knappschaftlichen Versicherung.
Dem K.O.V.A. obliegt für die unter I bezeichneten Knappschaftsvereine die schieds-
Herichtliche Entscheidunzg der Streitigkeiten nach 5 70 Abs. 2 des Knappschaftsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachungen vom 17. Juni und 30. Dezember 1912. s
Vorstehende Bestimmungen treten, soweit es sich um Maßnahmen zur Durch-
sährung der §§ 370 ff. der Reichsversicherungsordnung hanbdelt, sofort, im übrigen mit
em 1. Januar 1914 in Kraft.
Berlin, den 23. Dezember 1913.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
In Vertretung: Schreiber.