Nr. 48. 1914. 669
Anlage 1 der Verordnumg.
Technische Grundsätze für den Sau von K#etplenanlagen.
I. Größe und Bauart der Azetylenapparate.
A. Entwickler.
1. Die Größe und Leistungsfähigkeit der Entwickler muß dem größten Stunden-
verbrauch an Gas, der nach Maßgabe sämtlicher angeschlossener Verbrauchsstellen zu
berechnen ist, genügen.
Die Entwickler müssen so viel nutzbaren Wasserraum haben, daß bei ihrer größten
Beanspruchung auf jedes Kilogramm zu vergasenden Kalziumkarbids mindestens 10 Liter
Wasser entfallen. Bei der Herstellung von Azetylengas in Entwicklern, bei denen das
Wasser zum Kalziumkarbid fließt, bedieht sich vorstehende Bestimmung auf das Kühl-
wasser, mit dem der Entwickler zu umgeben ist.
2. Die Entwickler müssen so beschaffen sein, daß festgestelt. werden kann, ob
genügend Entwicklungs= oder Kühlwasser vorhanden ist. Im Bedarfsfalle muß Wasser
nachgefüllt werden können, ohne daß nennenswerte Mengen von Gas in die Atmosphäre
treten.
3. Die Entwickler müssen so gebaut werden, daß die schädlichen Räume, in denen
sich vor der Entwicklung von Gas Luft befindet, auf das geringste Maß gebracht werden.
Bei Entwicklern mit mechanisch geregeltem Karbideinwurfe muß letzterer derart
beschaffen sein, daß nicht plötzlich gesteigerte Mengen von Kalziumkarbid, welche außer
Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Apparate stehen, einfallen können. Entwickler, bei
denen das asser zum Kalziumkarbid fließt, müssen entweder so gebaut werden, daß das
mit einem Male zufließende Wasser den gesamten Karbidvorrat zur Vergasung bringt,
oder daß das Entwicklungswasser jeweils nur in einzelne Abteilungen (Vergasungs=
kammern) eintreten kann, und daß nach Beendigung der Vergasung die Veaunge
kammern mit Wasser vollgeschwemmt werden. Jede Vergasungskammer muß mindestens
den doppelten Rauminhalt des darin aufzuspeichernden Kalziumkarbids haben. Fest-
stehende Apparate, insbesondere nach dem Berührungssysteme, die so gebaut sind, daß
er Gasbehälter zum Zwecke der Neubeschickung des Entwicklers mit Kalziumkarbid
oder Wasser oder zum Zwecke der Entfernung der Rückstände mit der Atmosphäre in
unmittelbare Verbindung tritt, sind unzulässig. Müssen bei der Beschickung von Appa-
raten andere mit Gas gefüllte Räume geöffnet werden, so müssen diese Räume so klein
sein, daß keine irgendwie bedenklichen Mengen von A etylen entweichen können.
4. Die Entwickler von Apparaten nach dem Einwurfssystem mit freiem Falle
müssen bei Verwendung von Kalziumkarbid in Stü größen über 7 Millimeter so ein-
erichtet oder mit besonderen Vorrichtungen (z. B. beweglichen Rosten, fest mit dem
parate verbundenen Rührwerken oder Spülekerichtungen versehen sein Ean. die etwa
im Schlamme eingebetteten Karbidstücke vor der Entschlammung zur bergasung e-
bracht werden können. ·-j--. g