Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  48.  1914.  867

Nach  der  endgültigen  Abnahme  hat  der  Sachverständige  die  Abnahmebescheinigung
  in  zweifacher  Ausfertigung  der  Ortsobrigkeit  zu  übersenden,  welche  —
sofern  gegen  die  Benutzung  der  Anlage  etwa  nach  Maßgabe  des  §  12  Absatz  1
keine  Bedenken  obwalten  —  eine  der  Bescheinigungen  dem  Besitzer  behändigt.
Dieser  hat  die  Bescheinigung  so  aufzubewahren,  daß  sie  den  zur  Aufsicht  über  die
Anlage  zuständigen  Beamten  jederzeit  vorgelegt  werden  kann.  Das  gleiche  gilt
hinsichtlich  der  im  §  1  Absatz  4  gedachten  Bescheinigung  über  die  erfolgte  Anmeldung
  beweglicher  Apparate  zu  den  im  §  27  angegebenen  Zwecken.

Apparate,  deren  Typ  von  der  zuständigen  Behörde  eines  anderen  Bundesstaats
  nach  Maßgabe  der  §§  14  oder  26  Ziffer  4  und  5  zugelassen  worden  ist,
sind  bei  vorübergehender  Inbetriebnahme  in  Mecklenburg-Schwerin  keiner
wiederholten  Typen-  oder  einer  Abnahmeprüfung  zu  unterziehen,  sofern  ihre
Übereinstimmung  mit  dem  geprüften  und  zugelassenen  Typ  einwandsfrei,  insbesondere
  durch  Stempelung  des  Schildes  (§&  4  und  14  dieser  Verordnung)
erkennbar  ist.

8  30.

Die  zur  Vornahme  der  Prüfungen  zuständigen  Sachverständigen  ernennt

Unser  Ministerium  des  Innern.

5  31.
ç  Für  die  auf  Grund  der  Prüfungsordnung  (Anlage  II)  auszuführenden
Typenprüfungen  und  die  im  §  30  vorgeschriebenen  Prüfungen  haben  die  Sachverständigen
  Gebühren  nach  Maßgabe  der  von  Unserm  Ministerium  des  Innern
zu  erlassenden  Gebührenordnungen  von  den  Besitzern  der  Azetylenentwicklungsapparate
  zu  beanspruchen.

5  32.

Von  Azetylenexplosionen  hat  der  Besitzer  der  Anlage  oder  sein  Stellvertreter
  unverzüglich  der  Ortsobrigkeit  Anzeige  zu  erstatten.  Diese  hat  die  gebotenen
  polizeilichen  Anordnungen  zu  treffen  und  den  Tatbestand  unter  Zuziehung
des  Sachverständigen  festzustellen.  Üüber  das  Ergebnis  der  Untersuchung  ist
Unserm  Ministerium  des  Innern  zu  berichten.

flbergangsbestimmumgen.

5  33.
Bei  den  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieser  Verordnung  bereits  bestehenden
und  der  Verordnung  vom  21.  August  1905  (Rbl.  S.  209)  entsprechenden  Azetylenanlagen
  können,  solange  sie  nicht  wesentlich  verändert  werden,  neue  Anforde-