Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 44. 1914. 381 
(Mr. 29.) Berordnung vom 4. Juli 1914, betreffend die Dienstverhältnisse ber 
Lehrerinnen an ritter= und landschaftlichen Landschulen. 
Wir Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg, 
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der 
Lande Rostock und Stargard Herr usw. 
verordnen niach hausvertragsmäßiger Verhandlung mit Seiner Königlichen 
Hoheit dem Großherzoge von Mecklenburg-Strelitz und nach verfassungsmäßiger 
Beratung mit Unseren getreuen Ständen über die Anstellung, das Dienstein- 
kommen, die Entlassung und Pensionierung der nach Erlangung der Anstellungs- 
fähigkeit an einer ritter= oder landschaftlichen Landschule angestellten Lehre- 
rinnen, was folgt: 
I. Anstellung. 
* 1. 
An mehrklassigen ritter= und landschaftlichen Landschulen dürfen nach dem 
Inkrafttreten dieser Verordnung 
zur Erteilung von wissenschaftlichem Unterricht Lehrerinnen, welche 
das Zeugnis der Befähigung zur Erteilung von wissenschaftlichem 
Unterricht an Volks= und Bürgerschulen oder an Lyzeen für Mecklen- 
burg-Schwerin nach Maßgabe der jeweilig geltenden Verordnungen 
oder für einen anderen deutschen Bundesstaat einschließlich Elsaß- 
Lothringen, mit dem Unser Ministerium, Abteilung für Unterrichts- 
angelegenheiten, die Anerkennung der Geltung der dort ausgestellten 
Prüfungszeugnisse für Lehrerinnen vereinbart hat oder vereinbaren 
wird, erlangt haben, 
mit den nachstehend bezeichneten Maßgaben angestellt werden: 
1. Die Anstellung bedarf der von der Ortsobrigkeit zu beantragenden 
Genehmigung Unseres Ministeriums, Abteilung für Unterrichts- 
angelegenheiten. 
2. Lehrerinnen dürfen nur in der zweiten, dritten ustw. gemischten Klasse 
und in den etwa vorhandenen gesonderten Mädchenklassen unter- 
richten. In diesen Klassen dürfen sie auch den Religionsunterricht 
erteilen.
	        
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