Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 47. 1914. 405 
ind die bezeichneten Proben von sämtlichen hiernach in Betracht kom- 
lead dt Gaeichnen zu entnehmen und zu untersuchen. Auch diese Proben 
find mit Besundbericht dem zuständigen Tierarzt zu übergeben. 
Dieser hat den Befund unverzüglich, nötigenfalls unter Entnahme 
noch weiterer Proben, nachzuprüfen.“ 
7. Der 5 9 wird gefaßt wie folgt: 
„Im allgemeinen dürfen von einem Trichinenschauer an einem 
Tage mit dem Mikrosfkop nicht mehr als 36 Schweine oder ebensoviele 
halte zubereitete Schweine oder 40 Speck= oder 26 sonstige Fleischstücke 
untersucht werden. Ausnahmsweise dürfen jedoch an einem Tage bis 
45 Schweine oder ebensoviele halbe zubereitete Schweine oder 50 Speck- 
oder 32 sonstige Fleischstücke untersucht werden. 
Mit dem Trichinoskop dürfen von einem Trichinenschauer im allge- 
meinen an einem Tage nicht meh als 60 Schweine oder ebensoviele halbe 
zubereitete Schweine oder 72 Speck= oder 45 sonstige Fleischstücke, aus- 
nahmsweise jedoch bis 75 Schweine oder ebensoviele halbe zubereitete 
Schweine oder 90 Speck= oder 56 sonstige Fleischstücke untersucht werden.“ 
8. Im § 10 erhält Abs. 1 folgenden Zusatz: 
„Für die mit dem Trichinoskop ausgeführten Untersuchungen sind 
besondere Schaubücher zu führen.“; 
ferner ist an Stelle des Abs. 2 zu setzen: 
„Wo ein Bedürfnis besteht, kann eine weitere Trennung der Schau- 
bücher für frisches und für zubereitetes Fleisch erfolgen.“ 
Ausführungsbestimmungen E. 
Dem § b ist als Abs. 2 hinzuzufügen: 
„Diejenigen Prüflinge, welche die Trichinenschau auch mit dem Tri- 
chinoskop alsühen " **# die erforderlichen Kenntnisse über die Ein- 
richtung und den Gebrauch des Trichinoskops nachzuweisen. 
Berlin, den 24. Juni 1914. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Caspar.
	        
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