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Eintreffen von Truppenabteilungen aus dem Inland an der Grenze
und Angabe ihrer Ausladestationen und Quartiere.
Stärke und Bezeichnung der in den Grenzgebieten aufmarschierenden
Truppen. 6 ·
Angabe der Grenzgebiete, wo sich keine Truppen befinden oder wo die
Truppen weggezogen werden.
Namen der höheren Führer und ihre Verwendung und etwaiger Kom-
mandowechsel.
Angaben über den Abtransport und das Eintreffen der höheren Kom-
mandobehörden und des Großen Hauptauartiers.
Störungen der Eisenbahntransporte durch Unglücksfälle und Un-
brauchbarwerden von Eisenbahnen und Brücken. ·
Arbeiten an Festungen, Küsten- und Feldbefestigungen.
Bereitstellen von Wagenparks und Arbeitern für Zwecke des Heeres
oder der Marine.
In- und Außerdienststellen von Kriegsschiffen.
Aufenthalt und Bewegungen von Kriegsschiffen.
Fertigstellung und Auslegen von Sperren und Ausrüstung von
Schiffen mit Minen.
Veränderung von Seezeichen und Löschen der Leuchtfeuer.
Beschädigung von Schiffen und ihre Ausbesserung.
Besetzung der Marine-Nachrichtenstellen.
Bereitstellung, Herrichtung und Beschlagnahme von Schiffen der
Kauffahrteimarine für Zwecke der Marine; Anderungen ihrer Ordres.
Bereitstellung von Docks.
Veröffentlichung von Briefen von Angehörigen des Heeres oder der
9“ ohne Einverständnis der in der Heimat verbliebenen Militär-
örden.
Die vorsätzliche Zuwiderhandlung gegen das Verbot wird mit Gefängnis
oder Festungshaft bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 5000 bestraft.
Berlin, den 31. Juli 1914.
Der Reichskanzler.