412 Nr. 49. 1914.
Vorstehende: Bekauntmachung, wird hierdurch zur. öffentlichen Kenntnis
gebracht.
Schwerin, den 1. August 1914.
.Großherzoglich Mecklenburgisches, Staatsministerium.
Langfeld. von Blücher.:
(3) Bekanntmachung vom 1. August 1914, betreffend Taubendepeschen.
Die zum militärischen Nachrichtendienste benutzten Brieftauben tragen die
ihnen anvertrauten Depeschen in Aluminiumhülsen, die an den Schwanzfedern
oder an den Ständern befestigt sind.
Treffen Tauben auf einem Schlage wieder ein, so sind die Depeschen
(Aluminiumhülsen) von der Schwanzfeder oder dem Ständer zu lösen und un-
verzüglich an die oberste. Militärbehörde am Orte auszuhändigen.
. Trifft. eine Taube mit Depesche in einem fremden Taubenschlag ein oder
wird sie eingefangen, so ist die Taube ohne Berührung der an ihr befindlichen
Depesche unverzüglich an die oberste Militärbehörde am Orte auszuhändigen.
Ist eine Militärbehörde nicht am Orte, so ist die Depesche bezw. die Taube
an die Ortsbehörde zu übergeben, die für die Weiterbeförderung der Depesche
an die Militärbehörde oder an den Befehlshaber der nächsten Truppenabteilung
zit sorgen hat.
Die Durchführung dieses Verfahrens erfordert die tätige Mitwirkung der
gesamten Bevölkerung. Von ihrer patriotischen Gesinnung wird erwartet, daß
sedermann, der in den Besttz einer Brieftaube gelangt, bereitwillig den vor-
stehenden Anvprdnungen entsprechen wird.
Schwerin, den 1. August 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerinm des Innem.=
Im Auftrage: Lübcke.