468 Nr. 61. 1914.
Die Ortspolizeibehörden werden hierdurch angewiesen, bei den Inhabern
der fraglichen Bestände eine sorgfältige Kontrolle über diese Abgabe zu üben.
Schwerin, den 10. August 1914.
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien,
Abteilung für Medizinalangelegenheiten. des Innern.
Im Auftrage: Mühlenbruch. Im Auftrage: Lübcke.
(4) Bekanntmachung, betreffend ärztliche, zahnärztliche, tierärztliche und
pharmazeutische Notprllfungen. ·
Das unterzeichnete Ministerium bringt hierdurch die Bekanntmachung des
Reichskanzlers vom 7. d. Mts. über die ärztlichen, zahnärztlichen, tierärztlichen
und pharmazeutischen Notprüfungen zum Abdruck:
Wekanntmachung,
betreffend ärztliche, zahnärztliche, tierärztliche und pharmazeutische
Notprüfungen.
Der Bundesrat hat beschlossen:
Die ärztlichen, zahnärztlichen, tierärztlichen und pharmazeutischen
Prüfungskommissionen werden ermächtigt, Kandidaten der Medizin,
der Zahn--, der Tierarzneikunde und der Pharmazie, die sich zur Haupt-
prüfung ihres Faches melden, zu einer Notprüfung zuzulassen. Die
Notprüfung muß alle Prüfungsfächer umfassen und ist in längstens
zwei Tagen zu erledigen. Die Prüfungsgebühren werden auf die
Hälfte herabgesetzt und brauchen erst nachträglich, von ärztlichen, zahn-
ärztlichen und tierärztlichen Kandidaten erst bei Erteilung der Appro-
bation, gezahlt zu werden. Kandidaten, welche die Prüfung bestehen,
erhalten von der Prüfungskommission sofort ein Interimszeugnis mit
dem Vermerk, daß für Kandidaten der Pharmazie die Ausstellung des
Zeugnisses über die pharmazeutische Prüfung, für ärztliche, zahnärztliche
und tierärztliche Kandidaten die Erteilung der Approbation beantragt
ist; daß ferner ärztlichen Kandidaten das praktische Jahr erlassen ist.
Bei Aushändigung des Interimszeugnisses ist den Kandidaten zu
Protokoll zu eröffnen, die Erteilung erfolge in der Erwartung, daß