Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

466  Nr.  68.  1914.

strafen  oder  der  noch  nicht  vollstreckte  Teil  derselben  aus  Gnade  erlassen
sein  sollen,  sofern

a)  die  lebiglich  wegen  militärischer  Verbrechen  oder  Vergehen  ihnen
auferlegten  Strafen  insgesamt  fünf  Jahre,

b)  die  lediglich  wegen  gemeiner  Verbrechen,  Vergehen  oder  Uebertretungen
ihnen  an  erster  Stelle  und  an  Stelle  der  Geldstrafen  auferlegten
Freiheitsstrafen  insgesamt  ein  Jahr,

o)  bei  dem  Zusammentreffen  militärischer  und  gemeiner  Verfehlungen
die  wegen  letzterer  verhängten  oder  in  Ansatz  gebrachten  Freiheitsstrafen
  ein  Jahr,  die  Freiheitsstrafen  insgesamt  fünf  Jahre  nicht
übersteigen.

Ausgeschlossen  von  der  Begnadigung  sollen  jedoch  diejenigen  Personen
sein,  welche  «

1.  unter  der  Wirkung  von  Ehrenstrafen  stehen,

2.  wegen  eines  mit  dem  Verluste  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  bedrohten
Verbrechens  oder  Vergehens  verurteilt  sind,  auch  wenn  auf  die
Ehrenstrafe  nicht  erkannt  ist,

3.  während  der  Strafverbüßung,  sofern  diese  bereits  begonnen  hat,  oder
während  einer  voraufgegangenen  Untersuchungshaft  sich  schlecht  geführt
  haben.

Diese  Bestimmungen  finden  entsprechende  Anwendung:

1.  auf  die  von  preußischen  Militärgerichten  verurteilten  Mecklenburg.
Schwerinschen  Militärpersonen  in  den  im  §  23,  Absatz  1,  Ziffer  2
und  im  §24,  Satz  2  der  Vereinbarung  mit  Preußen  vom  18./30.  Mai
1900  (Rbl.  Nr.  24)  bezeichneten  Fällen,

2.  auf  Personen  des  Beurlaubtenstandes  vom  Feldwebel  (Wachtmeister)
oder  Deckoffizier  abwärts,  sofern  sie  aus  Anlaß  der  gegenwärtigen
Mobilmachung  einberufen  werden  und  zur  Einstellung  gelangen.

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.
Schwerin,  den  10.  August  1914.

Friedrich  Franz.
Langfeld.  von  Blücher.  L.  von  Meerheimb.