392 & 41. Die Reichsverwaltungsbehörden.
des Reichshaushaltsgesetzes für 1876 (Reichsgesetzbl. S. 330) errichtet
worden. Verwaltungsgeschäfte hat diese Behörde nicht zu erledigen;
sie soll vielmehr eine technische Unterstützung des Reichskanzlers sein
bei der Ausübung des nach Art. 4, Ziff. 15 der Reichsverfassung dem
Reiche zugewiesenen Rechtes der Beaufsichtigung und Gesetzgebung
in Angelegenheiten der Medizinal- und Veterinärpolizei. Zu diesem
Zwecke sollen die Mitglieder des Gesundheitsamtes von den hierfür in
den einzelnen Bundesstaaten bestehenden Einrichtungen Kenntnis
nehmen, die Wirkungen der im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege
ergriffenen Maßnahmen beobachten und in geeigneten Fällen
den Staats- und Gemeindebehörden Auskunft erteilen, sowie eine genügende
Medizinal- und Veterinär-Statistik für Deutschland herstellen.
‚Auch sollen sie die Entwicklung der Medizinalgesetzgebung in außerdeutschen
Ländern verfolgen'.,. Dem Gesundheitsamt ist auch die technische
Begutachtung der auf die Bekämpfung der Reblaus bezüglichen
Fragen übertragen. Innerhalb des Gesundheitsamtes sind vier Abteilungen
gebildet, die medizinische, die chemisch-hygienische, die bakteriologische
und die veterinäre. Zur Unterstützung des Gesundheitsamtes
ist auf Grund des Gesetzes vom 30. Juni 1900, $ 43 (Reichsgesetzbl.
S. 315) ein Reichsgesundheitsrat gebildet, dessen Mitglieder
vom Bundesrat gewählt werden. Die Geschäftsordnung wird
vom Reichskanzler mit Zustimmung des Bundesrats festgestellt.
An Stelle der dem Gesundheitsamt angegliederten biologischen Abteilung
ist seit dem 1. April 1905 die Biologische Anstalt für
Land- und Forstwirtschaft in Dahlen bei Steglitz getreten ?).
Ihr ist die technische Begutachtung und experimentelle Bearbeitung
der auf dem Gebiet der Pflanzenkultur und der Bodenbakteriologie
liegenden Aufgaben übertragen. Auch ihr steht ein Beirat für Landund
Forstwirtschaft zur Seite.
5. Das Schiffsvermessungsamt. Die aufGrund des Art. 54
der Reichsverfassung vom Bundesrate erlassene Schiffsvermessungsordnung
vom 95. Juli 1872 (Reichsgesetzbl. S. 270, $ 2) übertrug dem
Reichskanzler die Aufsicht über das Schiffsvermessungswesen. Der
Reichskanzler übte dieselbe aus durch Inspektoren, welche er nach
Anhörung der Bundesratsausschüsse für das Seewesen und für Handel
und Verkehr bestellte; es wurden zwei Inspektionsbezirke gebildet, von
denen der eine die Ostseehäfen, der andere die Nordseehäfen umfaßte®).
Durch die Schiffsvermessungsordnung vom 20. Juni 1888
(Reichsgesetzbl. S. 190) wurde diese Organisation geändert und für die
Beaufsichtigung des Schiffsvermessungswesens, einschließlich der Revision
der Schiffsvermessungen, am 1. August 1888 das Schiffsvermessungsamt
in Berlin errichtet ®).
1) Denkschrift zur Anlage I zum Etat für 1876, S. 41.
2) Bekanntm. v. 4. April 1905 (Zentralbl. S. 84).
3) Zentralbl. des Deutschen Reiches 1873, S. 35.
4) Schiffsverm.-O. von 1888, 8 22, 38, Abs. 1.