Full text : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

392  &  41.  Die  Reichsverwaltungsbehörden.

des  Reichshaushaltsgesetzes  für  1876  (Reichsgesetzbl.  S.  330)  errichtet
worden.  Verwaltungsgeschäfte  hat  diese  Behörde  nicht  zu  erledigen;
sie  soll  vielmehr  eine  technische  Unterstützung  des  Reichskanzlers  sein
bei  der  Ausübung  des  nach  Art.  4,  Ziff.  15  der  Reichsverfassung  dem
Reiche  zugewiesenen  Rechtes  der  Beaufsichtigung  und  Gesetzgebung
in  Angelegenheiten  der  Medizinal-  und  Veterinärpolizei.  Zu  diesem
Zwecke  sollen  die  Mitglieder  des  Gesundheitsamtes  von  den  hierfür  in
den  einzelnen  Bundesstaaten  bestehenden  Einrichtungen  Kenntnis
nehmen,  die  Wirkungen  der  im  Interesse  der  öffentlichen  Gesundheitspflege
  ergriffenen  Maßnahmen  beobachten  und  in  geeigneten  Fällen
den  Staats-  und  Gemeindebehörden  Auskunft  erteilen,  sowie  eine  genügende
  Medizinal-  und  Veterinär-Statistik  für  Deutschland  herstellen.
‚Auch  sollen  sie  die  Entwicklung  der  Medizinalgesetzgebung  in  außerdeutschen
  Ländern  verfolgen'.,.  Dem  Gesundheitsamt  ist  auch  die  technische
  Begutachtung  der  auf  die  Bekämpfung  der  Reblaus  bezüglichen
Fragen  übertragen.  Innerhalb  des  Gesundheitsamtes  sind  vier  Abteilungen
  gebildet,  die  medizinische,  die  chemisch-hygienische,  die  bakteriologische
  und  die  veterinäre.  Zur  Unterstützung  des  Gesundheitsamtes
  ist  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  30.  Juni  1900,  $  43  (Reichsgesetzbl.
  S.  315)  ein  Reichsgesundheitsrat  gebildet,  dessen  Mitglieder
  vom  Bundesrat  gewählt  werden.  Die  Geschäftsordnung  wird
vom  Reichskanzler  mit  Zustimmung  des  Bundesrats  festgestellt.

An  Stelle  der  dem  Gesundheitsamt  angegliederten  biologischen  Abteilung
  ist  seit  dem  1.  April  1905  die  Biologische  Anstalt  für
Land-  und  Forstwirtschaft  in  Dahlen  bei  Steglitz  getreten  ?).
Ihr  ist  die  technische  Begutachtung  und  experimentelle  Bearbeitung
der  auf  dem  Gebiet  der  Pflanzenkultur  und  der  Bodenbakteriologie
liegenden  Aufgaben  übertragen.  Auch  ihr  steht  ein  Beirat  für  Landund
  Forstwirtschaft  zur  Seite.

5.  Das  Schiffsvermessungsamt.  Die  aufGrund  des  Art.  54
der  Reichsverfassung  vom  Bundesrate  erlassene  Schiffsvermessungsordnung
  vom  95.  Juli  1872  (Reichsgesetzbl.  S.  270,  $  2)  übertrug  dem
Reichskanzler  die  Aufsicht  über  das  Schiffsvermessungswesen.  Der
Reichskanzler  übte  dieselbe  aus  durch  Inspektoren,  welche  er  nach
Anhörung  der  Bundesratsausschüsse  für  das  Seewesen  und  für  Handel
und  Verkehr  bestellte;  es  wurden  zwei  Inspektionsbezirke  gebildet,  von
denen  der  eine  die  Ostseehäfen,  der  andere  die  Nordseehäfen  umfaßte®).
  Durch  die  Schiffsvermessungsordnung  vom  20.  Juni  1888
(Reichsgesetzbl.  S.  190)  wurde  diese  Organisation  geändert  und  für  die
Beaufsichtigung  des  Schiffsvermessungswesens,  einschließlich  der  Revision
  der  Schiffsvermessungen,  am  1.  August  1888  das  Schiffsvermessungsamt
  in  Berlin  errichtet  ®).

1)  Denkschrift  zur  Anlage  I  zum  Etat  für  1876,  S.  41.
2)  Bekanntm.  v.  4.  April  1905  (Zentralbl.  S.  84).

3)  Zentralbl.  des  Deutschen  Reiches  1873,  S.  35.

4)  Schiffsverm.-O.  von  1888,  8  22,  38,  Abs.  1.