546 Nr. 86. 1914.
Anlage.3.
Stellvertretendes Generalkommando Altona, den 30. August 1914.
IX. Armeekorps.
Abt. Ib Nr. 11382.
Für landwirtschaftliche, staatliche und kommunale Betriebe wird von heute ab
die Erlaubnis zum Kauf von Schwerbenzin und Schwerbenzol in besonderen Ausnahme-
fällen gestattet werden. "- «
ie Ausgabe darf nur mit Genehmigunß des Generalkommandos erfolgen. Die
Freigabescheine sind von den Lieferanten einzubehalten und hat jeder Lieferant die von
ihm verabfolgten Mengen — in gleicher Weise, wie das bereits für Leichtbenzin und
Leichtbenzol durch die öffentliche Bekanntmachung vom 27. —. 14 angeordnet ist — der
Inspektion des Militär-Luft= und Kraftfahrwesens in Berlin-Schöneberg, Fiskalische
Straße, an jedem Sonnabend anzuzeigen, unter Beifügung der Freigabescheine.
Die Briefe können unfrankiert als Heeressache Aaefnot werden, müssen dann
#aber den Stempel einer Militär-, Polizei= oder Ortsbehörde erhalten.
Auf den Freigabescheinen für landwirtschaftliche, staatliche und kommunale Be-
triebe wird hier besonders vermerkt werden, daß es sich um Schwerbenzin oder Schwer-
benzol handelt, auch werden diese Scheine eine rote Nummer erhalten, um sie von den
übrigen unterscheiden zu können.
Es ist zu verstehen unter
Schwerben in eine Ware, von welcher übersieden bis zu
100 Celstas nicht mehr als 13 Vola%
16
0% « « « « 85 « % » «
Schwerbenzol alle Benzolsorten, welche von 1200 Celsius an zu sieden
beginnen.
Den Nachweis, daß das abzugebende Schwerbenzin oder Schwerbenzol den an-
gegebenen Bedingungen entspricht, hat der abgebende Lieferant dem Generalkommando
urch Attest einer behördlichen Untersuchungsstelle oder eines vereidigten Handels-
chemikers zu führen, diese Atteste sind von den Lieferanten dem Generalkommando zum
20. 9. 14 vorzulegen.
Die Prüfung der Sorte hat nach dem Englerschen Verfahren unter dreimaligem
Zurückgehen um 10°% Celsius zu erfolgen. elersch seb
Der kommandierende General.
v. Roehl,
General der Artillerie.
An Fabriken und Lieferanten.