Nr. 87. 547
Regierungs-Blatt
für daß
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1914.
Ausgegeben Schwerin, Montag, den 7. September 1914.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Mißbrauch von Ausweisen zur freien
Eisenbahnfahrt.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 4. September 1914, betreffend Mißbrauch von
Ausweisen zur freien Eisenbahnfahrt.
Es ist vorgekommen, daß junge Leute, denen zwecks Meldung als Kriegsfreiwillige
von Polizei, oder Ortsbehörden gemäß Militär-Transport. Ordnung.
Anlage IIIa §e (Heer-Ordnung, § 42° Anm.) Ausweise zur freien Eisenbahnfahrt
ausgestellt sind, diese Bescheinigung zu sonstigen Reisen mißbraucht haben.
Es sind daher diese Ausweise in Zukunft nur nach eingehender Prüfung der
Persönlichkeit usw. des sich Meldenden sowie nur für die Fahrt vom Ausstellungs=
zum Gestellungsort auszufertigen.
Schwerin, den 4. September 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Mit dieser Nr. 87 wird ausgegeben: Nr. 69 des Reichs-Gesetzblatts von 1914.
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