22 Nr. 8. 10914.
Zur Beachtung.
Anweisung für die leitenden Maschinisten bei Ausführung von
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Gemäß den Vereinbarunfen der verbündelen Regierungen vom 17. Dezember 1908 ist jeder
Schis'sdampfkessel mindestens alljährlich elner äußeren Revision im Betrieb und alle 2 Jahre elner
mmneren Redision zu unterwersen. Die innere Reoision kann der Sachverständige nach seinem Ermessen
durch eine Wasserdruckprobe ergänzen. Spätestens nach 6 Jahren muß jeder Schiffsdampfkessel
einer Wasserdruckprobe unterworsen werden; die Druckprobe ist gemäß 6§5 13 der allgemeinen
polizellichen Bestimmungen über die Anlegung von Schisfsdampfkesseln vom 17. Dezember 1908 bei
Heuptausvesserungen und auch dann zu wiederholen, wenn ein Schiffskessel durch Wassermangel oder
Frandschaden überhizt oder plötlich im Betrieb unter Wasser gesetzt und abgekühlt ist. .
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Betrage des r den Keslel sestgesetzten höchsten Uberdrucks, mindestens aber mit 1 Atm. Mehrdruck,
bei Schiffskesseln über 10 Atm. Uberdruck mit einem Drucke, der den festgesetzten um 5 Atm. überstelgt,
vorzunehmen. 4
Der Betriebsunternehmer oder dessen Vertreter hat dem zuständigen Kesselrevisor zu der Heit,
zu welcher die vorgenannten Revisionen auszuführen sind, davon Anzeige 4 erstatten, wann und in
welchem zu elnem deutschen Bundesstaate gehörigen Hafen die Kessel zur Untersuchung bereit gestellt
werden können.
Können die vorse chriebenen Kesselrevisionen nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist oder
der elwa dafür behördlich zugelassenen Uberschreitung durch den zuständigen amtlichen Kesselrevisor
erledigt werden, weil sich das Schisf im Auslande befindet, so ist der leitende Maschinist,
soweit er im Besitze mindestens bes Patents für Seemaschinisten II. Klasse ist, verpflichtet, spätestens
beim Anlaufen des nächsten Auslandhafens die Kessel einer entsprechenden nichtamtlichen Dampfoder
inneren Revision oder Wasserdrucprobe zu unterziehen und hiervon unter Bemuhun des voreschriebenen
Vordrucks ungesäumt an die zur Kegelmäßigen amtlichen Revision der 7 7 zu-Hendice
Stelle Bericht zu erstatten. Es bleibt den Reederelen überlassen, die leitenden Maschinisten
aus dem Wege der Dienstanweisung zu verpllichten, gegebenensalls einen Maschineninspektor oder
Beauftragten der Reederel zu den nlerochungen uzuziehen. Der leitende Maschinist hot eine Ableit
des Untersuchungsberichts den an Bord besir lichen Kesselpapieren anzusügen, ein drittes
gemplar der Reederei einzusenden.
Der leitende Maschinist ist bei gutem Zustande des Kessels befugt, die innere Revision oder
Druckprobe um zwel Monate über den Fälligkeitstermin hinauszuschieben. Die Fristverlängerung
darf bel gutem Setene des Kessels bis zu sechs Monaten betragen, wenn das Schiff voraussichtlich
innerhalb dleser Zeit einen in einem deutschen Bundesstaate belegenen Hafen erreicht.
Sosort nach Wledereintrefsen des Schiffes in einem zu einem deutschen Bundesstaate ge.
hörlgen Hasen hat der Betriebsunternehmer oder dessen Vertreter bel der für die amtlichen Redisionen
der Schiffskeslel zuständigen Stelle des Heimathafens die ordnungsmähige Erledigung der
Kesselrevlsionen zu beantragen. Es steht ihm jedoch frei, sich an die für die amtlichen Kesselrevisionen
öuständige Stelle des Anlaufhafens zu wenden. Die Revislonsfristen werden von dem Zeitpunkte der
amtlichen Revisionen an neu berechnet.
7 Der leltende Maschinist hat sich bei den von ihm auszuführenden nichtamtlichen Revifionen
der Kessel unter Dampf sowie bel den Wasserdrucproben elne Kontrollmanometers zu bedlenen.