Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

22  Nr.  8.  10914.

Zur  Beachtung.

 

Anweisung  für  die  leitenden  Maschinisten  bei  Ausführung  von

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Gemäß  den  Vereinbarunfen  der  verbündelen  Regierungen  vom  17.  Dezember  1908  ist  jeder
Schis'sdampfkessel  mindestens  alljährlich  elner  äußeren  Revision  im  Betrieb  und  alle  2  Jahre  elner
mmneren  Redision  zu  unterwersen.  Die  innere  Reoision  kann  der  Sachverständige  nach  seinem  Ermessen
  durch  eine  Wasserdruckprobe  ergänzen.  Spätestens  nach  6  Jahren  muß  jeder  Schiffsdampfkessel
  einer  Wasserdruckprobe  unterworsen  werden;  die  Druckprobe  ist  gemäß  6§5  13  der  allgemeinen
polizellichen  Bestimmungen  über  die  Anlegung  von  Schisfsdampfkesseln  vom  17.  Dezember  1908  bei
Heuptausvesserungen  und  auch  dann  zu  wiederholen,  wenn  ein  Schiffskessel  durch  Wassermangel  oder
Frandschaden  überhizt  oder  plötlich  im  Betrieb  unter  Wasser  gesetzt  und  abgekühlt  ist.  .

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Betrage  des  r  den  Keslel  sestgesetzten  höchsten  Uberdrucks,  mindestens  aber  mit  1  Atm.  Mehrdruck,
bei  Schiffskesseln  über  10  Atm.  Uberdruck  mit  einem  Drucke,  der  den  festgesetzten  um  5  Atm.  überstelgt,
  vorzunehmen.  4

Der  Betriebsunternehmer  oder  dessen  Vertreter  hat  dem  zuständigen  Kesselrevisor  zu  der  Heit,
zu  welcher  die  vorgenannten  Revisionen  auszuführen  sind,  davon  Anzeige  4  erstatten,  wann  und  in
welchem  zu  elnem  deutschen  Bundesstaate  gehörigen  Hafen  die  Kessel  zur  Untersuchung  bereit  gestellt
werden  können.

Können  die  vorse  chriebenen  Kesselrevisionen  nicht  innerhalb  der  vorgeschriebenen  Frist  oder
der  elwa  dafür  behördlich  zugelassenen  Uberschreitung  durch  den  zuständigen  amtlichen  Kesselrevisor
erledigt  werden,  weil  sich  das  Schisf  im  Auslande  befindet,  so  ist  der  leitende  Maschinist,
soweit  er  im  Besitze  mindestens  bes  Patents  für  Seemaschinisten  II.  Klasse  ist,  verpflichtet,  spätestens
beim  Anlaufen  des  nächsten  Auslandhafens  die  Kessel  einer  entsprechenden  nichtamtlichen  Dampfoder
  inneren  Revision  oder  Wasserdrucprobe  zu  unterziehen  und  hiervon  unter  Bemuhun  des  voreschriebenen
  Vordrucks  ungesäumt  an  die  zur  Kegelmäßigen  amtlichen  Revision  der  7  7  zu-Hendice
  Stelle  Bericht  zu  erstatten.  Es  bleibt  den  Reederelen  überlassen,  die  leitenden  Maschinisten
aus  dem  Wege  der  Dienstanweisung  zu  verpllichten,  gegebenensalls  einen  Maschineninspektor  oder
Beauftragten  der  Reederel  zu  den  nlerochungen  uzuziehen.  Der  leitende  Maschinist  hot  eine  Ableit
  des  Untersuchungsberichts  den  an  Bord  besir  lichen  Kesselpapieren  anzusügen,  ein  drittes

gemplar  der  Reederei  einzusenden.

Der  leitende  Maschinist  ist  bei  gutem  Zustande  des  Kessels  befugt,  die  innere  Revision  oder
Druckprobe  um  zwel  Monate  über  den  Fälligkeitstermin  hinauszuschieben.  Die  Fristverlängerung
darf  bel  gutem  Setene  des  Kessels  bis  zu  sechs  Monaten  betragen,  wenn  das  Schiff  voraussichtlich
  innerhalb  dleser  Zeit  einen  in  einem  deutschen  Bundesstaate  belegenen  Hafen  erreicht.

Sosort  nach  Wledereintrefsen  des  Schiffes  in  einem  zu  einem  deutschen  Bundesstaate  ge.
hörlgen  Hasen  hat  der  Betriebsunternehmer  oder  dessen  Vertreter  bel  der  für  die  amtlichen  Redisionen
  der  Schiffskeslel  zuständigen  Stelle  des  Heimathafens  die  ordnungsmähige  Erledigung  der
Kesselrevlsionen  zu  beantragen.  Es  steht  ihm  jedoch  frei,  sich  an  die  für  die  amtlichen  Kesselrevisionen
öuständige  Stelle  des  Anlaufhafens  zu  wenden.  Die  Revislonsfristen  werden  von  dem  Zeitpunkte  der
amtlichen  Revisionen  an  neu  berechnet.

 

 

 

7  Der  leltende  Maschinist  hat  sich  bei  den  von  ihm  auszuführenden  nichtamtlichen  Revifionen
der  Kessel  unter  Dampf  sowie  bel  den  Wasserdrucproben  elne  Kontrollmanometers  zu  bedlenen.