550 Nr. 88. 1914.
Die Begnadigung soll sich auch auf nicht allzu schwere, mit der Fahnenflucht
oder der unerlaubten Entfernung im Zusammenhang stehende Straftaten er-
strecken.
Ausgeschlossen davon bleiben diejenigen, die
1. das 45. Lebensjahr vollendet,
2. die deutsche Reichsangehörigkeit verloren haben und Staatsangehörige
eines ausländischen Staates sind,
3. als dienstunfähig befunden werden, sofern sie wegen ihres körperlichen
Zustandes ihre derzeitige Dienstfähigkeit nicht annehmen konnten.
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Schwerin, den 5. September 1914.
Auf besonderen Befehl Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs.
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 7. September 1914, betreffend Familien-
unterstlitzungen.
Aus gegebener Veranlassung werden die Ortsobrigkeiten und Gemeinde-
behörden unter Hinweis auf die ihnen im Vorjahre durch die Bezirkskommissare
gemachten Mitteilungen darauf hingewiesen, daß für die Familien der zum
Heeresdienst einberufenen Mannschaften seitens der Truppenteile Ausweise über
die tatsächlich erfolgte Einstellung des bisherigen Ernährers erteilt werden, um
Betrügereien zu verhindern und polizeiliche Erhebungen entbehrlich zu machen.
Der Ausweis wird von den Truppenteilen abgestempelt, von der Kriegs-
beorderung abgetrennt und den Mannschaften auf Wunsch ausgehändigt.
Die Übersendung des Ausweises an die unterstützungsbedürftigen Ange-
hörigen liegt den Mannschaften ob-
Die bei den Behörden zur Vorlage kommenden Ausweise sind den Unter-
stützungsanträgen beizufügen.