Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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der  Papiere  stattfindet.  Als  Betrag,  zu  welchem  die  Papiere  ausgegeben  werden,  gilt  der
Preis  oder  Wert,  für  welchen  sie  von  den  ersten  Erwerben  (Gründern,  Aktionären,  Übernahmekonsortien
  usw.)  übernommen  werden.  Bei  Interimsscheinen  ist  der  Betrag  der  Einzahlung
  zuzüglich  des  den  Nennwert  überschreitenden  Betrags  anzugeben.

(2)  Die  Versteuerung  erfolgt  nach  dem  vollen  angegebenen  Betrage.

§  5.

(1)  Kann  in  dem  Falle  des  §  4  der  Betrag,  zu  welchem  das  Wertpapier  ausgegeben
wird,  zur  Zeit  der  Anmeldung  zur  Versteuerung  noch  nicht  angegeben  werden,  so  hat  der
Anmeldende  sich  auf  der  Anmeldung  zu  verpflichten,  binnen  einer  von  ihm  zu  bezeichnenden
Frist,  spätestens  binnen  vierzehn  Tagen  nach  der  Ausgabe  der  Wertpapiere,  eine  Nachtragsanmeldung
  vorzulegen  und  den  danach  geschuldeten  Betrag  zu  entrichten.

(2)  Ob  und  in  welcher  Höhe  von  dem  Anmeldenden  eine  Sicherheit  bestellt  werden
soll,  entscheidet  die  Steuerstelle.

(3)  Wegen  der  Art  der  Sicherheitsleistung  finden  die  Bestimmungen  des  §  15  Anwendung.


(4)  Die  Steuerstelle  quittiert  auf  einer  Ausfertigung  der  Nachtragsanmeldung  über
die  geleistete  Zahlung;  einer  wiederholten  Vorlegung  und  Abstempelung  der  Wertpapiere
bedarf  es  nicht.

(5)  Die  Steuerstelle  hat  die  Einhaltung  der  Verpflichtung  zur  Einreichung  einer  Nachtragsanmeldung
  (Abs.  1)  zu  überwachen.  Die  Abstempelung  der  Wertpapiere  darf  hierdurch
nicht  verzögert  werden.

§  6.

5.  Von  berg-  Werden  von  einer  bergrechtlichen  Gewerkschaft  Einzahlungen  (Beiträge,  Zubußen)  ausebnche
  e.  geschrieben,  so  hat  der  Vorstand  (Repräsentant,  Grubenvorstand)  spätestens  zwei  Wochen
auss  nach  Ablauf  der  für  die  Einzahlung  bestimmten  Frist  eine  Anzeige  zu  erstatten,  welche  ins-Wni“?
  besondere  die  Summe  der  Einzahlungen,  den  Fälligkeitstag  und  den  Beschluß,  auf  Grund
·  dessen  die  Ausschreibung  erfolgt,  enthalten  muß.  Falls  eine  Freilassung  von  der  Steuer
nicht  beansprucht  wird,  ist  die  Anzeige  in  doppelter  Ausfertigung  an  die  Steuerstelle  zu
richten,  welche  den  Abgabebetrag  festsetzt  und  einzieht  und  die  zweite  Ausfertigung  der  An—

zeige  mit  Quittung  versehen  zurückgibt.

87.
(1)  Falls  eine  Steuerbefreiung  in  Anspruch  genommen  wird,  ist  die  Anzeige  an  die

Direktivbehörde  zu  erstatten  und  darin  zugleich  der  Nachweis  zu  führen,  daß  oder  inwieweit
die  ausgeschriebenen  Beträge  gemäß  Tarifnummer  1c  Abs.  2  steuerfrei  sind.