Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

—  13  —
Diese  Renten  werden

a)  wenn  der  Antrag  von  dem  Verpflichteten  ausgeht,  zum  25  fachen
Betrage,

b)  wenn  der  Antrag  von  dem  Berechtigten  ausgeht,  zum  22½  achen
Betrage

durch  Kapital  abgelöst.  Die  Abfindung  erfolgt  durch  die  Vermittelung  der
Rentenbank.  Dem  Verpflichteten  steht  jedoch  frei,  baar  zum  25  fachen,  beziehungsweise
  zum  22½  fachen  Betrage  abzulösen.

Bei  der  Ablösung  durch  Baarzahlung  ist  der  Verpflichtete  befugt,  das
Kapital  in  vier  auf  einander  folgenden  einätrigen  Terminen,  von  dem  Ablaufe
der  Kündigungsfrist  an  gerechnet,  zu  gleichen  Theilen  abzutragen.  Doch  ist  der
Berechtigte  nur  solche  Theilzahlungen  anzunehmen  verbunden,  die  mindeslens
100  Thaler  betragen.  Der  jedesmalige  Rückstand  ist  mit  4  Prozent  jährlich
zu  verzinsen.

Für  die  Vermittelung  der  Rentenbank  ist  das  Gesetz  vom  2.  März  1850.
(Gesetz  Samml.  S.  112.  ff.)  mit  folgenden  Abänderungen  maßgebend:

1)  Der  Berechtigte  erhält  den  nach  obiger  Vorschrift  berechneten  Kapitalbetrag
  in  Rentenbriefen  nach  dem  Nennwerthe  und,  soweit  dies  durch  solche
nicht  vollständig  geschehen  kann,  in  baarem  Gelde.

2)  Der  Besitzer  des  pflichtigen  Grundstücks  hat  vom  Zeitpunkt  der  Rentenübernahme
  und  während  der  Tilgungsperiode  von  56½2  Jahren  an  die
Rentenbank  eine  Jahresrente  zu  entrichten,  welche  43  vom  Hundert  der
an  den  Berechtigten  zu  gewähenden  Abfindung  beträgt;  Renten  und
Rententheile  unter  einem  Silbergroschen  werden  von  der  Rentenbank
nicht  übernommen,  vielmehr  wird  der  22/  fache  Betrag  derselben  von
dem  Beser  des  verpflichteten  Grundstücks  unmittelbar  an  den  Berechtigten
  gezahlt.

3)  Die  Vermittelung  der  Rentenbank  findet  nur  statt,  wenn  die  Ablösung
bei  derzuständigen  Auseinandersetzungs--Behörde  bis  zum  31.  Dezember  1874.
beantragt  worden.  Für  den  Berechtigten  geht  mit  Ablauf  dieser  Frist
die  Befugniß,  auf  Kapital-Ablösurg  anzutragen,  mit  Ausnahme  des  im

52.  gedachten  Falles  überhaupt  verloren  und  er  ist  später  nur  die
mwandlung  der  Reallasten  in  Rente  nach  den  Bestimmungen  der
H.  5.  bis  38.  zu  beantragen  befugt.

.  45.

Zur  Feststellung  der  Normalpreise  und  Normal=  Marktorte  (s.  &.  8.  Normolpreise  und
10.  12.  17.  19.  bic  21.  und  24.)  werden  von  der  Bezirksregierung  —
messene  Distrikte  bestimmt.  Für  jeden  solchen  Distrikt  wird  eine  Kommission
ebildet,  welche  aus  mehreren  nach  F.  46.  zu  erwählenden  sachkundigen  Einge-1
  des  Distite  und  Einem  von  der  Bezirksregierung  ohne  Stimmrecht
zu  ernennenden  Vorsitzenden  besteht.

Die  Kommission  macht  auf  Grund  der  von  ihr  vorzunehmenden  Ermittelungen
  der  Bezirksregierung  Vorschläge  über  die  in  dem  Distrikte  zu  bildenden
(Nr.  doszs)  Preis-