Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

734

Bei  Ueberschreitung  der  Kreditfrist  ist  je  nach  der  Art  der  bestellten  Sicherheit  gegebenen
Falls  im  Benehmen  mit  den  Regierungs-Fiskalaten  vorzugehen.

VIII.  Verfabßren  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  das  Reichsstempelgesetz.

(88  44—47  des  Gesetzes.)

Gemäß  §  46  des  Gesetzes  finden  hinsichtlich  des  administrativen  Strafverfahrens  wegen
Zuwiderhandlungen  gegen  dasselbe,  der  Strafmilderung  und  des  Erlasses  der  Strafe  im
Gnadenwege,  der  Vollstreckung  der  Strafe,  sowie  der  Verjährung  der  Strafverfolgung  die
Vorschriften  im  §  17  Satz  1,  dann  in  den  §§  18  und  19  des  Gesetzes  vom  10.  Juni  1869,
betreffend  die  Wechselstempelsteuer,  sinngemäße  Anwendung.

Hiezu  wird  Folgendes  bemerkt:

a)  Nach  §  17  Satz  1  des  letzteren  Gesetzes  verjähren  Hinterziehungen  der  Stempelb



—

abgabe  in  5  Jahren.

Jede  Handlung  des  Richters,  welche  wegen  der  begangenen  That  gegen  den
Thäter  gerichtet  ist,  unterbricht  die  Verjährung  rücksichtlich  desjenigen,  auf  welchen
die  Handlung  sich  bezieht.  Nach  der  Unterbrechung  beginnt  eine  neue  Verjährung
(§  68  des  R.-St.-G.  B.).  Der  administrative  Strafbescheid  wirkt  in  Betreff
der  Verjährung  wie  eine  richterliche  Handlung.  (§  459  Abs.  3  der  R.-St.--P.-O.)
Hinsichtlich  der  Feststellung,  Untersuchung  und  Entscheidung  der  Stempelhinterziehungen
  und  der  Vollstreckung  der  Strafe,  sowie  in  Betreff  der  Strafmilderung
und  des  Erlasses  der  Strafe  im  Gnadenwege  verweist  §  18  des  Wechselstempel.
steuergesetzes  auf  die  Vorschriften,  nach  welchen  sich  das  Verfahren  wegen  Vergehen
  gegen  die  Zollgesetze  bestimmt.  Was  hienach  speziell  das  Verfahren  im
Verwaltungswege  anlangt,  so  richtet  sich  dasselbe  nach  den  §§  459—463
der  Reichs-Strafprozestordnung,  den  einschlägigen  weiteren  Bestimmungen  in
Art.  87  ff.  des  bayer.  Ausführungegesetzes  hiezu  und  Abtheilung  A  der  Anweisung
zur  Behandlung  der  Zoll-  und  Aufschlagsstrafsachen  im  Verwaltungswege  vom
2.  Oktober  1879  (Gesetze  und  Verord.-Bl.  S.  1382),  soweit  nicht  durch  die
Natur  der  Zuwiderhandlungen  gegen  das  Reichsstempelgesetz  eine  Ausnahme  begründet
  ist  und  mit  dem  Abmaße,  daß  an  die  Stelle  der  Zollbehörden  hier  gemäst
§5  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  16.  August  1881,  sowie  gemäß  §  3  der
Kgl.  Allerh.  Verordnung  vom  29.  Juni  1900  die  dort  bezeichneten  Rentämter
zu  treten  haben.

(Man  vergl.  auch  die  Bekanntmachung  vom  2.  Oktober  1879,  das  Verfahren
bei  Zuwiderhandlungen  gegen  das  Wechselstempelsteuergesetz  betr.,  Gesetz=  und
Verordn.-Bl.  S  140)0.)