Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 103. 5 
Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogtum Meckhlenburg-Schwerin. 
Jahrgang 1914. 
Ausgegeben Schwerin, Montag, den 28. September 1914. 
Inhalt. 
II. Abtellung. (1) Bekanntmachung, betreffend Zulassung zu den Prüfungen zum 
Maschinisten IV., III., II. und I. Klasse sowie zu den Vor= und 
Hauptprilfungen zum Schiffsingenieur. 
  
  
  
II. Abteilung. 
(1) Bekanntmachung vom 26. September 1914, betreffend Zulassung zu den 
Prüfungen zum Maschinisten IV., III., II. und I. Klasse sowie zu den Vor- 
und Hauptprifungen zum Schiffsingenieur. 
Der Reichskanzler hat auf Grund des § 43 der Bekanntmachung vom 
7. Januar 1909 (REG#Bl. S. 210) allgemein genehmigt, daß während der 
Dauer des Krieges die ausnahmsweise Zulassung zu den Prüfungen zum 
Maschinisten IV., III., II. und I. Klasse sowie zu den Vor= und Haupt- 
prüfungen zum Schiffsingenieur ohne Nachweis der vollen im § 4 a. a. O. 
vorgeschriebenen Fahrzeiten erfolgen kann, wenn die Prüflinge mindestens die 
nachstehenden anrechnungsfähigen Fahrzeiten nachzuweisen vermögen und im 
Üübrigen die vorgeschriebenen Bedingungen hinsichtlich der Arbeitszeit und des 
Schulbesuchs erfüllt haben, jedoch mit der Maßgabe, daß ihnen im Falle des 
Bestehens der Prüfung nur das mit einem entsprechenden Vermerk zu ver- 
sehende Prüfungszeugnis, das Befähigungszeugnis aber erst nach Beibringung 
des Nachweises über die vollen im § 4 a. a. O. vorgeschriebenen Fahrzeiten 
ausgehändigt wird. 
147
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.