Nr. 103. 5
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Meckhlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1914.
Ausgegeben Schwerin, Montag, den 28. September 1914.
Inhalt.
II. Abtellung. (1) Bekanntmachung, betreffend Zulassung zu den Prüfungen zum
Maschinisten IV., III., II. und I. Klasse sowie zu den Vor= und
Hauptprilfungen zum Schiffsingenieur.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 26. September 1914, betreffend Zulassung zu den
Prüfungen zum Maschinisten IV., III., II. und I. Klasse sowie zu den Vor-
und Hauptprifungen zum Schiffsingenieur.
Der Reichskanzler hat auf Grund des § 43 der Bekanntmachung vom
7. Januar 1909 (REG#Bl. S. 210) allgemein genehmigt, daß während der
Dauer des Krieges die ausnahmsweise Zulassung zu den Prüfungen zum
Maschinisten IV., III., II. und I. Klasse sowie zu den Vor= und Haupt-
prüfungen zum Schiffsingenieur ohne Nachweis der vollen im § 4 a. a. O.
vorgeschriebenen Fahrzeiten erfolgen kann, wenn die Prüflinge mindestens die
nachstehenden anrechnungsfähigen Fahrzeiten nachzuweisen vermögen und im
Üübrigen die vorgeschriebenen Bedingungen hinsichtlich der Arbeitszeit und des
Schulbesuchs erfüllt haben, jedoch mit der Maßgabe, daß ihnen im Falle des
Bestehens der Prüfung nur das mit einem entsprechenden Vermerk zu ver-
sehende Prüfungszeugnis, das Befähigungszeugnis aber erst nach Beibringung
des Nachweises über die vollen im § 4 a. a. O. vorgeschriebenen Fahrzeiten
ausgehändigt wird.
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