Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Ar.  104.  601

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
—  Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Montag,  den  28.  September  1914.

 

Inhalt:

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung  über  den  Verkehr  in  Vormundschaftssachen  zwischen
Deutschland  und  der  Schweiz.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  23.  September  1914  Über  den  Verkehr  in  Vormundschaftssachen
  zwischen  Deutschland  und  der  Schweiz.

Zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  der  Schweiz  ist  im  Anschluß  an  das
Haager  Abkommen  zur  Regelung  der  Vormundschaft  über  Minderjährige  vom
12.  Juni  1902  (REG#Bl.  1904  S.  240)  zur  Vereinfachung  des  Geschäftsverkehrs
  in  Vormundschaftssachen  eine  besondere  Vereinbarung  getroffen,  die
durch  Bekanntmachung  vom  6.  Juli  d.  J.  in  Nr.  43  des  Reichs-Gesetzblatts
veröffentlicht  worden  ist  und  am  1.  Oktober  d.  J.  in  Kraft  tritt.

Zur  Ausführung  dieser  Vereinbarung  wird  folgendes  bestimmt:

1.  Da  der  unmittelbare  Geschäftsverkehr  mit  den  schweizerischen  Behörden
nur  den  Amtsgerichten  zusteht,  haben  sich  die  nichtgerichtlichen  Vormundschaftsbehörden
  der  Vermittlung  des  Amtsgerichts  zu  bedienen,  in  dessen  Bezirk  sie
ihren  Sitz  haben.  Zu  diesem  Zwecke  haben  sie  dem  Amtsgerichte  eine  —  nicht
unterschriebene  —  Reinschrift  der  Mitteilung  auf  dem  vorgeschriebenen  Formaular
  (Ziff.  4)  mit  dem  Ersuchen  um  weitere  Veranlassung  zu  übersenden.
Die  Mitteilung  muß  alle  geforderten  Angaben  enthalten.  Sollten  sie  ausnahmsweise
  nicht  zu  ermitteln  sein,  so  ist  dies  in  dem  Schreiben  an  das

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