612 Nr. 105. 1914.
Welkianntmachung,
betreffend
Anderung oder Postordnung vom 20. Marz 1900.
Vom 27. September 1914.
çl Af Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1671
(Reichs-Gesetzbl. S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Geseßes, betreffend die Erleichterung
des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) wird die Postordnung
vom 20. März 1900 für die Dauer der Geltung des § 1 der Bekanntmachungen des
Bundesrats vom 6. Auqgust, 8. und 24. September 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 357, 399
und 413) sowie des § 2 der Bekanntmachung des Bundesrats vom 29. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 387), betreffend Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheck-
rechts, wie folgt geändert.
1. Im § 18 a „Postprotest“ ist statt des zweiten Abs. unter v zu setzen:
st die Zahlung der Wechselsumme nicht zu erlangen, oder bleibt der
Versuch, den Postauftrag vorzuzeigen, erfolglos, so wird der Postauftrag
bei der Postanstalt zur Einlösung bereit gehalten. Erfolgt die Einlösun
nicht, so wird der Wechsel mit dem Postauftrag am dreißigsten Tage nac
Ablauf der Protestfrist des Art. 41 Abs. 2 der Wechselordnung, wenn dieser
Tag auf einen Sonn= oder Feiertag fällt, am nächsten Werktage nochmals
zur Zahlung vorgezeigt. Bleibt die zweite Vorzeigung oder der Versuch zu
dieser erfolglos, so wird gegen die im Postauftrage bezeichnete Person
Protest nach den Vorschriften der Wechselordnung erhoben. «
Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen, in der
Provinz Ostpreußen oder in Westpreußen in den Kreisen Marienburg,
Elbing Stadt und Land, Stuhm, Marienwerder, Rosenberg, Graudenz
Stadt und Land, Löbau, Culm, Briesen, Strasburg, Thorn Stadt und
Land zahlbar sind, werden erst am neunzigsten Tage nach Ablauf der
Protestfrist des Art. 41 Abs. 2 der Wechselordnung, wenn dieser Tag auf
einen Sonn= oder Feiertag fällt, am nächsten Werktage nochmals zur Zah-
lung vorgezeigt. Dasselbe gilt für die nochmalige Vorzeigung von Post-
protestaufträgen mit solchen im Stadtkreise Danzig zahlbaren gezogenen
Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der in Ost-
preußen oder in einem der bezeichneten westpreußischen Kreise llegt.
Ziffer 2 der Bekanntmachung vom 6. August 1914 sowie die Bekannt-
machungen vom 30. August und vom 8. September 1914 (Reichs-Gesetzbl.
S. 357, 391 und 401) werden aufgehoben.
3. Vorstehende Anderung tritt sofort in Kraft.
Berlin, den 27. September 1914.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Kraetke.
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