Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

612 Nr. 105. 1914. 
Welkianntmachung, 
betreffend 
Anderung oder Postordnung vom 20. Marz 1900. 
Vom 27. September 1914. 
çl Af Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1671 
(Reichs-Gesetzbl. S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Geseßes, betreffend die Erleichterung 
des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) wird die Postordnung 
vom 20. März 1900 für die Dauer der Geltung des § 1 der Bekanntmachungen des 
Bundesrats vom 6. Auqgust, 8. und 24. September 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 357, 399 
und 413) sowie des § 2 der Bekanntmachung des Bundesrats vom 29. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 387), betreffend Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheck- 
rechts, wie folgt geändert. 
1. Im § 18 a „Postprotest“ ist statt des zweiten Abs. unter v zu setzen: 
st die Zahlung der Wechselsumme nicht zu erlangen, oder bleibt der 
Versuch, den Postauftrag vorzuzeigen, erfolglos, so wird der Postauftrag 
bei der Postanstalt zur Einlösung bereit gehalten. Erfolgt die Einlösun 
nicht, so wird der Wechsel mit dem Postauftrag am dreißigsten Tage nac 
Ablauf der Protestfrist des Art. 41 Abs. 2 der Wechselordnung, wenn dieser 
Tag auf einen Sonn= oder Feiertag fällt, am nächsten Werktage nochmals 
zur Zahlung vorgezeigt. Bleibt die zweite Vorzeigung oder der Versuch zu 
dieser erfolglos, so wird gegen die im Postauftrage bezeichnete Person 
Protest nach den Vorschriften der Wechselordnung erhoben. « 
Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen, in der 
Provinz Ostpreußen oder in Westpreußen in den Kreisen Marienburg, 
Elbing Stadt und Land, Stuhm, Marienwerder, Rosenberg, Graudenz 
Stadt und Land, Löbau, Culm, Briesen, Strasburg, Thorn Stadt und 
Land zahlbar sind, werden erst am neunzigsten Tage nach Ablauf der 
Protestfrist des Art. 41 Abs. 2 der Wechselordnung, wenn dieser Tag auf 
einen Sonn= oder Feiertag fällt, am nächsten Werktage nochmals zur Zah- 
lung vorgezeigt. Dasselbe gilt für die nochmalige Vorzeigung von Post- 
protestaufträgen mit solchen im Stadtkreise Danzig zahlbaren gezogenen 
Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der in Ost- 
preußen oder in einem der bezeichneten westpreußischen Kreise llegt. 
Ziffer 2 der Bekanntmachung vom 6. August 1914 sowie die Bekannt- 
machungen vom 30. August und vom 8. September 1914 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 357, 391 und 401) werden aufgehoben. 
3. Vorstehende Anderung tritt sofort in Kraft. 
Berlin, den 27. September 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Kraetke. 
*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.