Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

624 Nr. 108. 1914. 
WBemerkungen. 
I. Als Belegsstücke 7o beizusügen: 
Spalte 2, 
1.9) die Geburtsurkunden der Eheleute (können wegfallen, wenn die Geburtstage aus der Helrats- 
urkunde ersichtlich sind oder wenn nur Walsengeld beansprucht wird oder wenn die Ehe nach- 
weis dich are 9 Jahre bestanden hat). 
palte 
2.9) die Heiratsurkunde oder, wenn Waisen aus mehreren Ehen verlorgungsberechtigs, Tnd, die be- 
treffenden Heiratsurkunden (Geburts= und beiratzursunden der bei der preußischen Militär-Witwen- 
kasse versicherten, d. h. der schon vor dem 1. 7. 1887 verheiratet 9 gewesenen Personen befinden ssch 
in der mWmS r sursalosie der brenticen ilitär-Witwenpensionsanstalt). 
e un 
8. N die nle: Urkunde über das Ableben des Ehemannes und, falls die Kinder l- ihre 
eibliche Mutter verloren haben, noch die standesamtliche Urkunde über das Ableben der E efrau 
beis Stelle der Sterbeurkunde für den Ehemann genügt vorläufig Angabe der Verlustliste, auch 
önnen als vorläusige Ausweise über selnen Tod beigefügt werden Mittellungen der Truppenteile 
und Behäörden, Auen e aus den Kriegsranglisten, Todesänzeigen und Nachrũfe der Truppenteile 
und 2e ehorden im Mil Rlärwochenbratt oder in sonstigen Zeitungen und Zeitschriften). 
Spalten 11, 12, 
4.5) die inhtdaniche Geburtsurkunde für ledes versorgungsberechtigte Kind unter 18 Jahren. 
"Spalte 
5. amtlicher Nachweis über die Familien= Vermögens- und Einkommenspverhältnisse der Witwe und 
der Kinder des Verstorbenen, wenn es sich um Anträge für Hinterbliebene von Offlzieren und 
Heeresbeamten des Beurlaubtenstandes handelt. 
II. u*Ws4 e, 4, 6, 7, 8, 13, 14, 15 sind seitens der den Antrag vorbereltenden Zivilbehörden nicht 
auszu 
III. Spalte 168. In Spalte 16 ist u. a. zu vermerken: 
Wer von den Kindern in die Anstalten des Potsdamschen Großen Militärwaisenhauses ausgenom- 
n ist, 
. da- die Mädchen über 16 Jahre nicht verhelratet sind oder gewesen sind, 
k4. daß die Eheschließung, wenn sie innerhalb dreier Monate vor dem Ableben des Verstorbenen 
sekteelenber hat, nicht zu dem Zweck erfolgt ist, um der Witwe den Bezug des Witwengeldes 
u ver en 
bog die Ehe nicht rechtströstig geschieden oder die cheliche Gemeinschaft nict we rälts auf- 
gehoben war oder von w das rechtskräsftig gewordene Erkenntuls datie Dieser Vermerk 
kann wegfallen, wenn in Der Fterbeurkunde die Ehefrau des Basodatert. mit ihrem Rufl-, 
Mannes= und Geburtsnamen als dessen Witwe bezeichnet ist, 
4 ob der Verstorbene im Zivildienst angestewt war; ob, fü#. welchen Zeitraum und in welcher Hölie 
Sus der Zivildienststelle Gnedengeböhryisse und welche Beträge an Witwen- und Waisengeld oder 
diesen Bezügen gleichgestellte Gebührnisse gewährt oder zu gewähren sind. 
IV. Sonst noch erforderliche Schriftstücke werden von den militärtschen Benststeleen belgefügt werden. 
  
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Stelle der gebe#n lichtl Ausz## den Stand 1! d Bescheln! in abgekürzt 
Form zunhe r umn, 5 6. aern Lueicge 9et schtet guseose p Feberen 
Tatsachen ergeb d die maßg w r—·s n Duchstab t 
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sondere Tbeschel. s aus. Im Antrage find Dlenstgrad, Hne#auen und Wuppentein oder rd vos 
benau zu beze! 
 
	        
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