Nr. 110. 1914. 639
veranlaßt, das Verbreiten aller unverbürgten Gerüchte, die geeignet sind, Er-
regung und Beunruhigung in die Bevölkerung zu bringen, auf das Strengste
zu verbieten. Es wird nicht nur gegen die Urheber, sondern auch gegen die
Verbreiter, selbst wenn sie nur fahrlässig handeln, vorgegangen werden.
Der stellvertr. kommandierende General.
v. Roehl,
General der Artillerie.
(2) Bekanntmachung vom 16. Oktober 1914, betressend die Mitwirkung der
Gerichte bei der Erörterung von Gewalttätigkeiten gegen deutsche Zivilpersonen
in Feindesland.
Durch Erlaß des Reichskanzlers vom 2. d. Mts. ist der Reichskommissar zur
Erörterung belgischer Gewalttätigkeiten damit betraut worden, auch die in den
übrigen feindlichen Ländern von Zivilbehörden oder der Bevölkerung gegen
deutsche Zivilpersonen verübten Gewalttätigkeiten, gegebenenfalls auch Gewalt-
tätigkeiten, die gegen österreichisch- ungarische Staatsangehörige in Feindesland
begangen sind, in den Kreis der Erörterungen zu ziehrn. Der Reichskommissar
führt jetzt die Bezeichnung „Reichskommissar zur Erörterung von Gewalt-
tätigkeiten gegen deutsche Zivilpersonen in Feindesland“. Unter Bezug auf
die Bekanntmachung des unterzeichneten Ministeriums vom 7. September d. J.
— Rol. Nr. 89 — werden demgemäß die Amtsgerichte angewiesen, auch in
dem erweiterten Umfange den Ersuchen des Reichskommissars um Vernehmung
von Zeugen und Sachverständigen und deren Beeidigung sowie um Vornahme
etwaiger anderer Beweiserhebungen zu entsprechen.
Nach einer Mitteilung des Reichskommissars an den Reichskanzler haben
die Amtsgerichte bisher bei der Wiedergabe der Aussagen im Protokolle häufig
auf schriftliche Eingaben oder polizeiliche Vernehmungen Bezug genommen.
Da hierdurch die Verwertung der Aussage wesentlich erschwert und, soweit
das Ausland in Betracht kommt, zum Teil unmöglich gemacht wird, ist es
geboten, daß die Erlebnisse und Wahrnehmungen der aussagenden Personen in
dem Protokolle selbst ausführlich zur Darstellung gelangen.
Schwerin, den 16. Oktober 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Justizministerium.
Langfeld.