Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 110. 1914. 639 
veranlaßt, das Verbreiten aller unverbürgten Gerüchte, die geeignet sind, Er- 
regung und Beunruhigung in die Bevölkerung zu bringen, auf das Strengste 
zu verbieten. Es wird nicht nur gegen die Urheber, sondern auch gegen die 
Verbreiter, selbst wenn sie nur fahrlässig handeln, vorgegangen werden. 
Der stellvertr. kommandierende General. 
v. Roehl, 
General der Artillerie. 
(2) Bekanntmachung vom 16. Oktober 1914, betressend die Mitwirkung der 
Gerichte bei der Erörterung von Gewalttätigkeiten gegen deutsche Zivilpersonen 
in Feindesland. 
Durch Erlaß des Reichskanzlers vom 2. d. Mts. ist der Reichskommissar zur 
Erörterung belgischer Gewalttätigkeiten damit betraut worden, auch die in den 
übrigen feindlichen Ländern von Zivilbehörden oder der Bevölkerung gegen 
deutsche Zivilpersonen verübten Gewalttätigkeiten, gegebenenfalls auch Gewalt- 
tätigkeiten, die gegen österreichisch- ungarische Staatsangehörige in Feindesland 
begangen sind, in den Kreis der Erörterungen zu ziehrn. Der Reichskommissar 
führt jetzt die Bezeichnung „Reichskommissar zur Erörterung von Gewalt- 
tätigkeiten gegen deutsche Zivilpersonen in Feindesland“. Unter Bezug auf 
die Bekanntmachung des unterzeichneten Ministeriums vom 7. September d. J. 
— Rol. Nr. 89 — werden demgemäß die Amtsgerichte angewiesen, auch in 
dem erweiterten Umfange den Ersuchen des Reichskommissars um Vernehmung 
von Zeugen und Sachverständigen und deren Beeidigung sowie um Vornahme 
etwaiger anderer Beweiserhebungen zu entsprechen. 
Nach einer Mitteilung des Reichskommissars an den Reichskanzler haben 
die Amtsgerichte bisher bei der Wiedergabe der Aussagen im Protokolle häufig 
auf schriftliche Eingaben oder polizeiliche Vernehmungen Bezug genommen. 
Da hierdurch die Verwertung der Aussage wesentlich erschwert und, soweit 
das Ausland in Betracht kommt, zum Teil unmöglich gemacht wird, ist es 
geboten, daß die Erlebnisse und Wahrnehmungen der aussagenden Personen in 
dem Protokolle selbst ausführlich zur Darstellung gelangen. 
Schwerin, den 16. Oktober 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Justizministerium. 
Langfeld. 
 
	        
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