Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Ar.  111.  641

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1914
Ausgegeben  Schwerin,  Freitag,  den  23.  Oktober  1914.

Inhalt.

I.  Abteilung.  (Nr.  46.)  Verordnung,  betreffend  die  Fremdenpolizei  während  des
Kriegszustandes.

II.  Abteilung.  (I)  Bekanntmachung  zur  Abänderung  und  Ergänzung  der  Bekanntmachung
  vom  7.  September  1914,  betreffend  Fürsorge  für  die  Familien
zur  Fahne  einberufener,  nicht  beamteter  Personen.  (2)  Bekanntmachung,
betreffend  die  Fremdenpolizei  während  des  Kriegszustandes.  (3).  Bekanntmachung,
  betreffend  Freigabe  von  Benzin.

I.  Abteilung.

(Nr.  46.)  Verordnung  vom  22.  Oktober  1914,  betreffend  die  Frembenpolizel
während  des  Kriegszustandes.

Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.

Wir  verordnen  nach  hausvertragsmähiger  Verhandlung  mit  Seiner  Königlichen

  Hoheit  dem  Großherzog  von  Mecklenburg-Strelitz  und  nach  verfassungsmäßiger

  Beratung  mit  Unseren  getreuen  Ständen,  was  folgt:
5  1.
Unser  Ministerium  des  Innern  kann  für  die  Dauer  des  gegenwärtigen

Kriegszustandes  die  geltenden  Bestimmungen  über  die  Fremdenpolizei  abändern

oder  ergänzen.
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