668 Nr. 117. 1914.
b) die Mädchen im Alter von 16 Jahren und darüber nicht verheiratet
loder verheiratet gewesen) sind,
) keins der Kinder oder wer von ihnen in die Anstalten des Potsdamschen
Großen Militärwaisenhauses ausgenommen ist; «
VI. gerichtliche Bestallung des Vormundes oder Pflegers;
VII. Außerdem ist in dem Antrag anzugeben,
a) ob und wo der Verstorbene als Beamter im Reichs-, Staats= oder
Kommunaldienste, bei den Versicherungsanstalten für die Invaliden=
versicherung oder bei ständischen oder solchen Instituten angestellt war,
die ganz oder zum Teil aus Mitteln des Reichs, Staates oder der Ge-
meinden unterhalten werden,
b) der zukünftige Wohnsitz der Witwe.
C. Kriegselterngeld.
6. Den Verwandten der aufsteigenden Linie (Vater und jeder Großvater, Mutter und
jede Großmutter) kann für die Dauer der Bedürftigkeit ein Kriegselterngeld ge-
währt werden, wenn der verstorbene Kriegsteilnehmer
a) vor Eintritt in das Feldheer oder
b) nach seiner Entlassung aus diesem zur Zeit seines Todes oder bis zu seiner
letzten Krankheit
ihren Lebensunterhalt ganz oder überwiegend bestritten hat.
Der Antrag ist ebenfalls an die Ortspolizeiverwaltung des Wohnorts oder
des anläßlich des Krieges gewählten vorübergehenden Aufenthaltsorts zu richten.
Ihm ist eine standesamtliche Sterbeurkunde über den Gefallenen usw. oder, falls
gin solche noch nicht zu erlangen ist, ein Answeis der zu 3 bezeichneten Art bei-
zufügen.
(4) Bekanntmachung vom 3. November 1914, betreffend Verbot des Verfütterns
von Brotgetreide und Mehl.
Der Bundesrat hat am 28. Oktober d. Is. die in Nr. 94 des Reichsgesetz-
blattes bekannt gemachte und auch nachstehend zum Abdruck gelangende Ver-
ordnung über das Verfüttern von Brotgetreide und Mehl erlassen. Auf Grund
des § 4 dieser Verordnung bestimmt das unterzeichnete Ministerium das
Nachstehende: