Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

666  Nr.  117.  1914.

(3)  Bekanntmachung  vom  3.  November  1914,  betressend  Hinterbliebenenversorgung
  aus  Anlaß  des  Krieges  1914.
Ein  Merkblatt  für  die  Hinterbliebenen  der  gefallenen  oder  an  Wunden  und
sonstigen  Kriegsdienstbeschädigungen  gestorbenen  Teilnehmer  am  Kriege  1914
wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.
Die  möglichst  weite  Verbreitung  des  Merkblatts  durch  Abdruck  in  den
Tageszeitungen  usw.  ist  erwünscht.
Schwerin,  den  3.  November  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Merbblatt

die  Hinterbliebenen  der  gefallenen  oder  an  Wunden  und  sonstigen  Kriegsdienstbeschädigungen
  gestorbenen  Teilnehmer  am  Kriege  1914.

s

 

A.  Gnadengebührnisse.

Hinterläßt  ein  gefallener  usw.  Kriegsteilnehmer  eine  Witwe  oder  eheliche  oder
legitimierte  Abkömmlinge,  so  werden  für  einen  gewissen  Zeitraum  nach  dem  Tode
des  Kriegsteilnehmers  Gnadengebührnisse  gewährt.

Gnadengebührnisse  können  auch  gewährt  werden,  wenn  der  Verstorbene  Verwandte
der  aufsteigenden  Linie,  Geschwister,  Geschwisterkinder  oder  Pflegekinder,  deren
Ernährer  er  ganz  oder  überwiegend  gewesen  ist,  in  Bedürftigkeit  hinterläßt,  oder
wenn  und  soweit  der  Nachlaß  nicht  ausreicht,  um  die  Kosten  der  letzten  Krankheit
und  der  Beerdigung  zu  decken.

.  Der  Antrag  auf  Zahlung  der  Gnadengebührnisse  ist  entweder  an  diejenige  stellvertretende
  Korpsintendantur,  zu  deren  Geschäftsbereich  der  Truppenteil  usw.  des
Verstorbenen  gehört  oder  an  das  für  den  Wohn=  oder  Aufenthaltsort  zuständige
Bezirkskommando  zu  richten.  Legzteres  sorgt  dann  für  die  Weitergabe.  An  Belegstücken
  sind  dem  Antrage  beizufügen:

a)  eine  Bescheinigung  des  Truppenteils  usw.  über  die  Höhe  des  Gnadengehalts
oder  der  Gnadenlöhnung  des  Verstorbenen  und  über  die  Dauer  der  Empfangsberechtigung,


b)  Sine  militärdienstlich  beglaubigte  Bescheinigung  über  den  Tod  des  Kriegsteilnehmers,


c)  in  den  Fällen  zu  2  außerdem  eine  amtliche  Bescheinigung  siber  den  Verwandtschaftsgrad
  und  das  Verhältnis  zum  Verstorbenen.

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