670 Nr. 117. 1914.
Bekanntmachung
über das Verfüttern von Brotgetreide und Mehl. Vom 28. Oktober 1914.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er-
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1.
Das Verfüttern von mahlfähigem Roggen und Weizen, auch geschrotet,
sowie von Roggen= und Weizenmehl, das zur Brotbereitung geeignet ist, ist
verboten.
8 2.
Die Landeszentralbehörden können das Schroten von Roggen und Weizen
beschränken oder verbieten.
g 3.
Soweit dringende wirtschaftliche Bedürfnisse vorliegen, können die Landes-
zentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden das Verfüttern von
Roggen, der im landwirtschaftlichen Betriebe des Viehhalters erzeugt ist, für
das in diesem Betriebe gehaltene Vieh allgemein für bestimmte Gegenden und
bestimmte Arten von Wirtschaften oder im Einzelfalle zulassen.
8 4.
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung
dieser Verordnung.
6 5.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung oder gegen die gemäß §8§ 2
3 und 4 erlassenen Vorschriften werden mit Geldstrafe bis zu eintausend-
fünfhundert Mark bestraft.
6 6.
Diese Verordnung tritt mit dem 4. November 1914 in Krast.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 28. Oktober 1914.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.